28. Juli 2026

No-Shows und kurzfristige Terminabsagen bleiben ein wirtschaftliches Dauerthema für Arzt- und Zahnarztpraxen. Der BGH hat bereits 2022 klargestellt, dass ein Ausfallhonorar grundsätzlich zulässig ist. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 12.06.2026 (Az. 1 C 3/26) zeigt nun deutlich: Die Anforderungen an die vertragliche Ausgestaltung steigen erheblich. Wer seine Vereinbarungen nicht anpasst, riskiert die vollständige Unwirksamkeit seiner Ausfallklausel.

Ausgangslage: Wann ist ein Ausfallhonorar zulässig?

Grundlage für ein Ausfallhonorar ist ein fest und ausschließlich für den Patienten reservierter Termin in einer Bestell- bzw. Terminpraxis. Der BGH hat die folgenden Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Ausfallhonorars bestätigt:

  • Die Praxis arbeitet als Bestellpraxis mit individuell reservierten Zeitfenstern.
  • Der Termin konnte nicht anderweitig vergeben werden – die Praxis muss nachweisen, dass Nachbesetzungsversuche (Recall) unternommen wurden.
  • Der Patient wurde vorab schriftlich und transparent über die Folgen des Nichterscheinens aufgeklärt.
  • Es wurde eine verbindliche Absagefrist (typischerweise 24 oder 48 Stunden) festgelegt.
  • Die Rechnungslegung erfolgt nach BGB, nicht nach GOÄ/GOZ.

Die Höhe des Ausfallhonorars bemisst sich am konkreten Verdienstausfall abzüglich ersparter Aufwendungen (Material, Fremdleistungen). Zu pauschale oder „bestrafend“ wirkende Beträge sind rechtlich angreifbar. Dem Patienten muss stets der Nachweis eines geringeren Schadens offenstehen.

Das Urteil des AG Bad Urach: Ein Hinweis im Anamnesebogen reicht nicht mehr

Im entschiedenen Fall hatte eine Praxis ihre Patienten im Anamnesebogen lediglich darauf hingewiesen, dass bei nicht rechtzeitiger Absage „die freigehaltene Zeit in Rechnung gestellt“ werde. Das Gericht erklärte diese Klausel für unwirksam.

Die Begründung: Für Patienten war bei Vertragsschluss nicht erkennbar, in welcher Höhe ein Ausfallhonorar anfallen würde und nach welchen Kriterien es berechnet wird. Die Klausel verstößt damit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB.

Das Gericht stellte klar: Bereits bei Abschluss der Vereinbarung muss der Patient erkennen können, unter welchen Voraussetzungen ein Ausfallhonorar anfällt und wie sich dessen Höhe berechnet. Ein bloßer, allgemein gehaltener Hinweis – gleich ob im Anamnesebogen, in den Aufnahmeunterlagen oder als Aushang – genügt diesen Anforderungen nicht.

Was das Urteil für die Praxis bedeutet

Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an Ausfallhonorare in einem zentralen Punkt: Transparenz bei der Berechnung. Praxen müssen ihre bestehenden Klauseln kritisch überprüfen und gegebenenfalls grundlegend überarbeiten.

Konkret empfehlen wir folgende Maßnahmen:

  • Eigenständige Vereinbarung statt verstecktem Hinweis: Das Ausfallhonorar sollte in einem separaten, klar gekennzeichneten Dokument geregelt werden – nicht beiläufig im Anamnesebogen oder in umfangreichen AGB.
  • Angabe der Berechnungsgrundlage: Die Vereinbarung muss offenlegen, wie sich das Ausfallhonorar berechnet – z. B. anhand des durchschnittlichen Stundensatzes der Praxis für die reservierte Behandlungszeit, abzüglich ersparter variabler Kosten.
  • Konkrete Beträge oder nachvollziehbare Staffelung: Idealerweise enthält die Vereinbarung einen konkreten Betrag oder eine differenzierte Staffelung je nach Dauer und Komplexität des geplanten Termins.
  • Absagefrist klar benennen: Die Frist, innerhalb derer eine kostenfreie Absage möglich ist, muss eindeutig angegeben werden (z. B. „bis 48 Stunden vor dem Termin; bei Montags­terminen bis Freitag, 12:00 Uhr“).
  • Unterschrift des Patienten: Die gesonderte Kenntnisnahme und Zustimmung sollte durch Unterschrift oder digitale Bestätigung (Checkbox bei Online-Buchung) dokumentiert werden.

Höhe des Ausfallhonorars: Weiterhin keine höchstrichterliche Klärung

Eine höchstrichterliche Entscheidung zur zulässigen Höhe eines Ausfallhonorars liegt weiterhin nicht vor. In der Praxis orientieren sich Behandelnde am durchschnittlichen Stundensatz bzw. an den tatsächlich entstandenen Praxiskosten für die reservierte Behandlungszeit. Das Urteil des AG Bad Urach macht zusätzlich deutlich, dass die Berechnung für Patienten nachvollziehbar dargestellt werden muss – abstrakte Pauschalen ohne erkennbare Kalkulationsgrundlage bergen ein erhebliches Unwirksamkeitsrisiko.

Typische Fehler, die in diesem Zusammenhang vermieden werden sollten: Berechnung in voller GOÄ-/GOZ-Höhe ohne Abzug ersparter Aufwendungen, starre „Strafgebühren“ ohne Öffnung für den Nachweis eines geringeren Schadens sowie pauschale Gleichbehandlung aller Terminarten unabhängig von deren Dauer und Komplexität.

Kein Ausfallhonorar bei unverschuldeter Verhinderung

Unverändert gilt: Bei unverschuldeter Verhinderung – etwa plötzlicher Erkrankung, Unfall oder höherer Gewalt – kann kein Ausfallhonorar verlangt werden, sofern der Patient glaubhaft machen kann, dass ihm eine rechtzeitige Absage nicht möglich war. Ebenso entfällt der Anspruch vollständig, wenn die Praxis den freigewordenen Termin noch anderweitig besetzen konnte.

Unsere Empfehlung: Jetzt handeln

Das Urteil des AG Bad Urach ist ein deutliches Signal an alle Praxen, die bislang mit knappen Hinweisen oder standardisierten Formulierungen im Anamnesebogen arbeiten. Die Rechtsprechung verlangt zunehmend eine professionelle, transparente und eigenständige Ausgestaltung der Ausfallhonorar-Vereinbarung.

Wir empfehlen:

  • Bestehende Klauseln auf Konformität mit dem Transparenzgebot prüfen lassen.
  • Eine rechtssichere, individuelle Ausfallhonorar-Vereinbarung erstellen, die den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung entspricht.
  • Interne Prozesse (Recall-Systeme, Dokumentation von Nachbesetzungsversuchen, Absagefristen) standardisieren und konsequent umsetzen.
  • Kommunikation gegenüber Patienten wertschätzend und klar gestalten – ein gut informierter Patient erscheint zuverlässiger und akzeptiert im Ernstfall die Rechnung eher.

Ein durchsetzbares Ausfallhonorar ist letztlich Ausdruck guter Praxisorganisation und transparenter Kommunikation – kein einseitiges Sanktionsinstrument.

Unsere Kanzlei Lyck+Pätzold healthcare.recht begleitet Healthcare-Unternehmen, Ärzte und Zahnärzte bei der Erstellung rechtssicherer Ausfallhonorar-Vereinbarungen und beim Aufbau effizienter Praxisstrukturen. Sprechen Sie uns an.

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