In den vergangenen Jahren haben wir regelmäßig gerichtliche Auseinandersetzungen gegen verschiedene Ärzte- und Zahnärztekammern in Deutschland zum Thema „Arztwerbung“ gewonnen. Gleichwohl sind die Kammern offenbar der Auffassung, solche Verfahren weiterhin betreiben zu müssen.
Einmal mehr musste sich nunmehr eine Kammer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens überzeugen lassen, dass Ihre Rechtsauffassung nicht mehr aktuell und damit falsch ist.
Vor dem Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen konnten wir ein Urteil erstreiten, das es einem niedergelassenen Arzt gestattet, im Werbefernsehen der ARD für seine internistisch-kardiologische Privatpraxis in einem ca. 15 Sekunden langen Film zu werben.
In dem Film wurden Bilder der Praxis gezeigt und auf die Erfahrung des Praxisinhabers sowie die Freundlichkeit seines Teams hingewiesen. Ferner war eine Aufnahme des Arztes bei der Untersuchung eines Patienten zu sehen. Die Landesärztekammer Hessen erteilte dem Arzt wegen dieses Werbefilms eine schriftliche Rüge und forderte den Arzt auf, den Film im Fernsehen nicht mehr zeigen zu lassen. Gegen den Bescheid leiteten wir das gerichtliche Verfahren ein. Mit Erfolg!
Das Berufsgericht bewertete das Vorgehen der Ärztekammer als rechtswidrigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, zu der auch die Außendarstellung der Praxis zu rechnen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Werbung von Freiberuflern könne auch eine im Fernsehen ausgestrahlte Werbung nicht allein wegen der Wahl dieses Mediums untersagt werden, urteilte das Gericht. Auch das Verbot einer Darstellung des Arztes in Berufskleidung (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Heilmittelwerbegesetz) sei immer restriktiv auszulegen und nur zu rechtfertigen, wenn die konkrete Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Diese sei bei dem Werbefilm des Internisten nicht zu erkennen. Vielmehr präsentiere der Werbespot lediglich eine Arztpraxis, in der eine freundliche und professionelle Behandlung in ansprechender Einrichtung angeboten würde. Es handele sich somit um eine zulässige Sympathiewerbung, die keine Gemeinwohlinteressen gefährde und somit nicht verboten werden könne.
(Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 14.11.2007, 21 BG 1275/07)
Solche Urteile sind kein Einzelfall. In einer Vielzahl berufsgerichtlicher Entscheidungen ist das Werberecht der Ärzte und Zahnärzte festgestellt worden. Viele Kammern wollen oder können das bislang jedoch nicht zur Kenntnis nehmen und ignorieren damit die eindeutige Rechtsprechung der vergangenen Jahre. Dies erfolgt stets zu Lasten aller Kammermitglieder. Denn die Verfahrenskosten trägt die Kammer als unterlegene Partei des Rechtsstreits – und zahlt dies aus dem Kammerbeiträgen ihrer Mitglieder.
Unser Tipp zur Arztwerbung:
Arztwerbung kann nur dann untersagt werden, wenn sie vergleichend, irreführend oder anpreisend ist. Die Rechtsprechung hat klare Regeln festgelegt, wann dies der Fall ist. Lassen Sie Ihre Werbung durch einen Fachanwalt nach diesen Maßgaben prüfen. Dann können Sie möglichen Auseinandersetzungen mit Ihrer Kammer gelassen entgegen sehen. Leider veröffentlichen viele Ärzte und Zahnärzte ihre Werbung ungeprüft. Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass sie die oben genannte Grenzen der zulässigen Werbung überschritten haben, haben sie meist viel Geld für Werbeagentur, Druckerei, Zeitungsanzeigen und Kammerverfahren zum Fenster rausgeschmissen. Das ist unnötig und vermeidbar, wie der oben geschilderte Fall nachdrücklich zeigt.
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Gerade in Zeiten von IGeL und Patientenpauschalen ist ein solche restriktive Auslegung nicht mehr angemessen.
Ich kann mich noch an Zeiten erinnern, als Ärzte noch nicht einmal eine „vernünftige“ Homepage betreiben konnten. Damals wurde allen ernstes diskutiert, ob man vieleicht eine Seite ins WWW stellen dürfe, auf der genau die Angaben des Standard-Praxisschildes sind. Wer es noch genauer machen wollte hat das Schild dann einfach abfotografiert und im Netz veröffentlicht.