6. August 2007

Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nunmehr mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (Az.: 8 LA 78/06) klar gestellt. Im konkreten Fall wehrte sich ein 87- jähriger Arzt ohne Erfolg gegen den Entzug seiner Approbation.

Das Gericht entschied, dass der Entzug der Approbation rechtmäßig war. Zwar gelte für die privatärztliche Tätigkeit nicht die Altersgrenze von 68, wie es für die Tätigkeit als Vertragsarzt gilt. Überschreitet ein Arzt diese gesetzlich festgelegte Altersgrenze derart deutlich, wie hier mit über 15 Jahren, dann spricht auch unter Berücksichtigung des individuell unterschiedlich schnell verlaufenden Alterungsprozesses bereits eine Vermutung gegen den Fortbestand der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufes. Diese Vermutung konnte der Arzt nicht widerlegen. Nach dem im Verwaltungsverfahren eingeholten nervenärztlichen Gutachten besitze der Arzt die für die ordnungsgemäße Ausübung des ärztlichen Berufes notwendigen Fähigkeiten nicht mehr, mit Daten und Zahlen sowie unterschiedlichen Personen und Situationen flexibel, schnell und präzise auszukommen und umzugehen. Hinzukomme, dass er sich den altersbedingten Grenzen seiner Fähigkeiten nicht bewusst sei bzw. diesen nicht stelle.

Dies berge nach Auffassung des Gutachter die Gefahr, dass es aufgrund seiner fehlerhaften Selbsteinschätzung zu ärztlichen Behandlungsfehlern kommen könne. Zwar räumte der Arzt etwaige geringfügige altersbedingte Defizite ein, argumentierte gleichzeitig, diese durch seine über 50-jährige Berufserfahrung sowie die selbst auferlegte Beschränkung seiner eigenen Tätigkeit auffangen zu können.

Dieser Argumentation folgte das Oberverwaltungsgericht nicht. Vielmehr wies es darauf hin, dass auch eine langjährige ärztliche Berufserfahrung die notwendige Fähigkeit nicht ersetzen könne, sich neuen Situationen anzupassen sowie sich in der gebotenen Weise fortzubilden. Ebenso wenig könne die erforderliche gesundheitliche Eignung an dem gegenwärtig individuell noch ausgeübten Umfang der ärztlichen Tätigkeit ausgerichtet werden. Maßstab sei vielmehr die zwar fachgebietsbezogene, insoweit aber unbegrenzte ärztliche Tätigkeit insgesamt. Denn die ärztliche Approbation sei im Gegensatz zur Berufserlaubnis nicht teilbar. Erschwerend kam hinzu, dass das Approbationsaufhebungsverfahren auf die Initiative von Apothekern in Gang gesetzt worden war, weil wiederholt vom dem 87-jährigen Arzt stammende Rezepte mit missbräuchlichen Verordnungen von starken Schmerz- und Betäubungsmitteln in Umlauf gebracht worden waren.

Die altersbedingte Einschränkung sei offenbar von Personen aus der „Drogenszene“ ausgenutzt worden. Unter Berücksichtigung all dessen hatte das Gericht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entzugs der Approbation.

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