7. Dezember 2015

Sind Sie mit Ihrer Einzelpraxis Teil einer Praxisgemeinschaft und nutzen Sie gemeinsam die IT? Gemeinsame Server oder gemeinsame Software? Ist das rechtlich zulässig?

Grundsätzlich gilt, dass sich sowohl die Verschwiegenheitsverpflichtung als auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben auch auf die Inhaber und Angestellten der anderen Praxen erstrecken. Der gemeinsame Zugriff auf einen einheitlichen Datenbestand ist damit unmöglich.An Software, die in Praxisgemeinschaften zum Einsatz kommt, sind deshalb besondere Anforderungen gestellt. Richtig problematisch wird es, wenn darüber hinaus eine gemeinsame E-Mail-Adresse genutzt wird, ohne, dass der Patient weiß, dass alle Ärzte darauf zugreifen können. Ebenso, wenn es einen gemeinsamen elektronischen Terminkalender gibt. Denn der Datenbestand eines Arztes muss auch vor den Zugriffen der anderen Ärzte geschützt sein.

Wird gegen diese Pflicht verstoßen kommt neben einem datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren und einer berufsrechtlichen Sanktion sogar ein Strafverfahren wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB, in Betracht.

Wie die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gelingen kann, hängt von vielen einzelnen Umständen ab. Gerne finden wir in einem persönlichen Gespräch eine individuelle Lösung für Ihre Praxis.

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