3. August 2011

Nun ist es bekannt geworden: Die niederländische Versandapotheke Vitalsana, Kooperationspartner der Drogeriekette Schlecker, zieht nach dem Urteil des OLG Stuttgart vom 17.02.2011 (Az: 2 U 65/10) vor den BGH.

Die streitigen Themen sind nicht neu und spiegeln die Problematik solcher Konstellationen wieder. Denn das deutsche Apothekenrecht hat sich im Gegensatz du dem Ärzte- und Zahnärzterecht nicht allzu viel gelockert. Infolge dessen kommt es immer wieder zu Konflikten mit ausländischen Versandapotheken.

Auch durch den Wandel der Zeit, neue Formen der Arzneimittelabgabe (Online- und Versandapotheken, Videoapotheken, etc.), kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den Kammern oder Konkurrenten.

Dementsprechend wird es dringend erforderlich, auch die apothekenrechtlichen Regelungen anzupassen, denn der Wandel ist erfahrungsgemäß unaufhaltsam.

Bei Vitalsana ging es im Ergebnis um mehrere Aspekte. Das OLG hat zum einen beschieden, dass die von Vitalsana betriebene kostenpflichtige Hotline gegen die Apothekenbetriebsordnung verstoße. Hintergrund ist § 20 Abs. 1 ApoBetrO, welcher die Information und Beratung durch den Apotheker vorschreibt, sofern diese erforderlich ist. Gibt es nun ausschließlich eine kostenpflichtige Hotline, bei welcher die Kosten über die üblichen Telefonentgelte eines Festnetzgespräches hinausgehen, sei diese Beratung nicht gewährleistet.

Weiter beschied das OLG, Vitalsana brauche eine Apothekenbetriebserlaubnis, da sie Arbeitsgänge in Deutschland ausführen lasse (von Schlecker), die dem pharmazeutischen Bereich der Apotheke zuzuordnen seien. Da eine Apotheke in Deutschland einer personengebundenen Erlaubnis bedarf, sei es erforderlich, dass solche Vorgänge von dem Apotheker oder einer in engen Grenzen zulässigen Vertretung oder dem Apothekenpersonal durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall seien diese Vorgänge jedoch von Schlecker übernommen worden. Dies sei in der Form unzulässig.

Darüber hinaus wurde entschieden, dass der Endverbraucher durch das gesamte Konzept darüber getäuscht werden, wer sein Vertragspartner sei. Es müsse offen und transparent kommuniziert werden, dass die niederländische Versandapotheke der Vertragspartner sei. Im Übrigen benachteilige es den Endverbraucher unangemessen, wenn als anwendbares Recht ausschließlich niederländisches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts gelte.

Es wird deutlich, dass dieses Verfahren eine Menge ungeklärter Sachverhalte enthält. Mit Spannung wird daher die Entscheidung des BGH in dieser erwartet.

Ob und in welchen Grenzen ausländische Versandapotheken die deutschen Apothekengesetze bei Geschäften mit einem deutschen Endverbraucher einzuhalten haben, bedarf selbstverständlich auch einer eingehenden europarechtlichen Betrachtung.

In diesem Zusammenhang wird zudem immer wieder die Diskussion auftauchen, ob das etwas „liberalere“ System unserer Nachbarn nicht auch für uns sinnhaft wäre.

Es bleibt mithin spannend!

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