23. Juni 2017

Das Landgericht Hamburg hat in einer ersten (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung festgestellt, dass das Modell des Partnerfactoring gegen § 9 GOZ verstößt und damit unzulässig ist.

In dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Hamburg beantragte die DZR Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum GmbH, es der BFS health finance GmbH zu verbieten, das Modell des Partner-Factorings weiter anzubieten und zu bewerben. Diesem Antrag gab das Landgericht Hamburg statt. Das Partner-Factoring beinhalte einen Verstoß gegen § 9 GOZ für den die BFS health finance GmbH als Anstifterin hafte.

Partnerfactoring ist nicht mit Skonto vergleichbar

Nach § 9 GOZ dürfen Patienten als Auslagen nur die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen in Rechnung gestellt werden. Daher sind alle Preisnachlässe grundsätzlich an den Patienten bzw. den Kostenträger weiterzureichen. Eine Ausnahme stellt lediglich der Skonto dar. Bei diesem handelt es sich nämlich gerade nicht um einen Rabatt, sondern dem Zahnarzt wird lediglich der Zinsverlust erstattet, der ihm durch die zügige Bezahlung der Laborrechnung entsteht.

Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung zutreffend eine Vergleichbarkeit der Skonto-Gewährung mit dem Partner-Factoring verneint. Entscheidend für die fehlende Vergleichbarkeit sei die fehlende Anbindung der im Rahmen des Partner-Factorings vom Labor zu übernehmenden Gebühr an die für Skonti übliche kurze Zahlungsfrist ab Rechnungserteilung durch das Dentallabor.

Keine Vergleichbarkeit mit Factoring-Vertrag zwischen Labor und Abrechnungsunternehmen

Auch sei das Partner-Factoring nicht mit einem zulässigen Factoring-Vertrag zwischen Labor und Abrechnungsdienstleister vergleichbar, so das Landgericht Hamburg weiter. Das Partner-Factoring unterscheide sich in wirtschaftlicher Hinsicht signifikant von Factoring-Verträgen zwischen Labor und Abrechnungsdienstleister. Gänzlich untypisch für einen solchen Vertrag sei nämlich die Reduzierung der Factoring-Gebühr für den Zahnarzt.

Beteiligung an den Factoring-Gebühren muss an Patienten weitergegeben werden

Der dem Partner-Factoring zugrunde liegende Vertrag diene vielmehr allein der Einkleidung einer Kostenbeteiligung des Labors an den Factoringkosten des Zahnarztes. Diese Kostenbeteiligung stelle eine Preisreduzierung der Laborleistung dar, die nach § 9 Abs. 1 GOZ an den Patienten weitergegeben werden müsse.

Partnerfactoring ist Anstiftung der Zahnärzte zum Verstoß gegen § 9 Abs.1 GOZ

In dem Verstoß gegen § 9 GOZ liege auch ein Wettbewerbsverstoß, da die Vorschriften der GOZ sogenannte Marktverhaltensregeln darstellen. Für diesen unlauteren Rechtsverstoß haftet nach Ansicht des Landgerichts Hamburg die BFS health finance GmbH als Anstifterin, da sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit ihrer Vorgehensweise hat. Zudem liege auch eine Verletzung von Verkehrs- bzw. Sorgfaltspflichten vor, weil die BFS health finance GmbH mit dem Partner-Factoring Zahnärzte zu überhöhten Rechnungen veranlasse. Daher wirke sie maßgeblich an der Geltendmachung von nach § 9 Abs. 1 GOZ überhöhten Forderungen mit.

Praxistipp zum Partnerfactoring

Diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg bestätigt klar die von unserer Kanzlei von Beginn an vertretene Auffassung der Unzulässigkeit des Partner-Factorings. Allein die Tatsache, dass sich das Landgericht Hamburg nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob gleichzeitig auch eine Strafbarkeit nach den Vorschriften des Antikorruptionsgesetzes vorliegt, bedeutet nicht, dass es eine Strafbarkeit verneint. Vielmehr war die Auseinandersetzung mit dieser Frage für Entscheidung des Landgerichts Hamburg nicht erforderlich, um den streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß zu bejahen.

Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung sehr klar ausgeführt, dass Preisnachlässe, die gezielt in verdeckter Form gewährt werden, um sie dem Patienten vorzuenthalten, vom Tatbestand erfasst sind, wenn sie als Gegenleistung für einen Verstoß zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit gewährt werden. Soweit das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung davon spricht, dass der dem Partner-Factoring zugrunde liegende Vertrag allein der Einkleidung einer Kostenbeteiligung des Labors an den Factoringkosten des Zahnarztes diene, legt diese Formulierung eine mögliche Strafbarkeit sogar eher nahe. Daher bleibt die Frage der Strafbarkeit des Partnerfactoring weiter offen und ist durch die Entscheidung keinesfalls verneint worden. Anders lautende Behauptungen sind unzutreffend.

Die Ausführungen des Landgerichts sind schlüssig und nachvollziehbar und bestätigen nunmehr erstmals auch gerichtlich die Unzulässigkeit des Partner-Factorings. Anders lautende Auffassungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Annahme, Factoringkosten, die auf die Zahntechnikerforderung entfallen, müssten zwingend entfallen, da es ansonsten zu einem „doppelten Abkassieren“ des Abrechnungsdienstleisters käme, geht fehl. Diese Annahme vermengt die Forderungsbeziehungen zwischen Zahnarzt und Abrechnungsdienstleister einerseits und Labor und Abrechnungsdienstleister andererseits. Beim Partner-Factoring geht es allein um die Abtretung der Forderung des Zahnarztes gegen den Patienten und nicht um die Abtretung der Forderung des Labors gegen den Zahnarzt. Die Übernahme von anteiligen Factoringkosten des Labors im Zusammenhang mit der Abtretung der zahnärztlichen Forderung stellt – wie vom Landgericht Hamburg zutreffend ausgeführt – eine Bevorzugung des Zahnarztes durch einen Preisnachlass auf die Laborleistung dar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass sich das Hanseatische Oberlandesgericht noch einmal mit Frage der Unzulässigkeit des Partnerfactoring befassen wird.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.