21. April 2016

Papier ist geduldig, nicht aber die Finanzbehörden! Allein ein bestehender Gesellschaftsvertrag macht die beteiligten Ärzte nicht automatisch zu Mitunternehmern einer Berufsausübungsgemeinschaft. Der Bundesfinanzhof hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil (Urteil vom 3.11.2015, VIII R 63/13) die vorinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (hierüber hatten wir HIER berichtet) bestätigt. Danach ist ein vermeintlicher Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft kein Mitunternehmer, wenn er eine nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung erhält und von wichtigen Befugnissen der Geschäftsführung ausgeschlossen ist (sog. Juniorpartner).

Gesellschafter, die

  • vertraglich vom immateriellen Wert der Praxis ausgeschlossen sind,
  • nicht an Gewinn UND Verlust beteiligt sind und infolgedessen kein Unternehmerrisiko tragen, und
  • die von den gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten vertraglich oder
    tatsächlich weitgehend ausgeschlossen sind,
  • sind nach der Rechtsprechung keine Mitunternehmer, sondern Angestellte – mit weitreichenden Konsequenzen.

Zunächst hatte das Bundessozialgericht (Urteil vom 23.06.2010, B 6 KA 7/09 R) klargestellt, dass solche Scheingesellschafter eben keine Gesellschafter sondern Angestellte sind. Da diese Angestellten jedoch nie als Angestellte genehmigt wurden, sind deren Abrechnungen nicht korrekt, so dass Honorarrückforderungen für die letzten 16 Quartale begründet sind. (hierüber hatten wir HIER berichtet)

Danach war das Finanzamt im Rahmen einer Buchprüfung auf eine Berufsausübungsgemeinschaft mit einer nullbeteiligten Scheingesellschafterin aufmerksam geworden. In ihren Steuererklärungen hatte die Berufsausübungsgemeinschaft die Ärztin als Mitunternehmerin behandelt. Der Finanzbeamte entschied jedoch, dass die Einkünfte der Scheingesellschafterin als Einkünfte einer angestellten Ärztin gewertet werden müssten. Daher seien die Einkünfte der Scheingesellschafterin im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen, während die Einkünfte der anderen beiden Gesellschafter als Einkünfte einer zweigliedrigen Berufsausübungsgemeinschaft gesondert und einheitlich festzustellen seien.

Dies hatte zur Folge, dass die gesamten Einkünfte der Berufsausübungsgemeinschaft als gewerbesteuerpflichtig gewertet wurden. Zwar wird einem Arzt grundsätzlich zugestanden, sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte zu bedienen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Freiberuflich tätig bleibt er jedoch nur dann, wenn er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Daran fehlte es aber: Aufgrund der fehlenden Überwachung der Scheingesellschafterin kam es zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Berufsausübungsgemeinschaft.

Diese Einordnung des Finanzamtes hat der Bundesfinanzhof nunmehr letztinstanzlich bestätigt. Dabei stellte der Bundesfinanzhof noch einmal klar, wann es an einer Mitunternehmerschaft fehlt:

Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Hieran fehlt es jedoch, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind.

Berufsausübungspraxen, die nach wie vor solche oder ähnliche Regelungen in ihren Gesellschaftsverträgen haben, sollten diese möglichst bald prüfen und entsprechend anpassen lassen. Es ist nämlich damit zu rechnen, dass die Finanzämter nach dieser Entscheidung bei Berufsausübungsgemeinschaften mit „nullbeteiligten Gesellschaftern“ zukünftig noch genauer prüfen werden, ob eine echte Mitunternehmerschaft vorliegt oder nicht.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.