15. Dezember 2016

Unter der Überschrift „Das zahnärztliche Praxislabor. Handwerks-, berufs-, wettbewerbs- und sozialrechtliche Grenzen“ wurde ein Gutachten der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Steffen Detterbeck (Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Marburg) und Prof. Dr. Hermann Plagemann (Honorarprofessor an der Universität Mainz) veröffentlicht (http://www.avz-berlin.eu/assets/avz-rechtsgutachten.pdf). In Auftrag gegeben durch den Arbeitgeberverband Zahntechnik (AVZ) ging es in dem Gutachten im Wesentlichen um die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von zahnärztlichen Praxislaboren.

Anders als Dentallabore, die der Handwerksordnung und der Meisterpflicht unterliegen, sind Praxislabore Teil der freiberuflichen zahnärztlichen Tätigkeit, so dass die Handwerksordnung hier keine Anwendung findet. Es existiert ein Nebeneinander von gewerblichem Dentallabor und zahnärztlichem Praxislabor, dass gerade auf Seiten der Dentallabore aus Wettbewerbsgründen sehr kritisch gesehen wird.

In ihrem Gutachten kommen Prof. Dr. Detterbeck und Prof. Dr. Plagemann im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass das zahnärztliche Praxislabor in der heutigen Ausprägung nicht mehr als zulässig erachtet werden könne. Zwar gehöre die Herstellung zahntechnischer Produkte auch zum zahnärztlichen Berufsbild und sei nicht nur Kernbereich des Zahntechnikerhandwerks.

Nach Meinung der Gutachter könne die Ausübung des Zahntechnikhandwerks jedoch nur unter zwei engen Voraussetzungen tatsächlich als zahnärztliche Tätigkeit qualifiziert werden: Die Versorgung müsse zum einen ausschließlich auf die Versorgung der eigenen Patienten beschränkt sein und zum anderen müsse der Zahnarzt die Arbeiten entweder eigenhändig verrichten oder das von ihm eingesetzte Personal müsse von ihm engmaschig angeleitet und überwacht werden. Heutzutage seien nach Auffassung der Gutachter zahnärztliche Praxislabore aufgrund der gewählten Kooperationsformen vielfach so aufgestellt, dass diese engen Kriterien gerade nicht erfüllt seien.

Dies müsse zur Folge haben, dass Praxislabore in rechtlicher Hinsicht letztlich genauso wie Dentallabore zu behandeln seien und sie folglich der Handwerksordnung und der Meisterpflicht unterfallen müssten. Zur Begründung wird das Interesse der Patienten an einem nachhaltigen Gesundheitsschutz genannt.

Praxislabore

Ob es gerechtfertigt ist, Zahnärzten, die Praxislabore betreiben, vorzuhalten, aufgrund der jeweils gewählten Kooperationsform ggf. dem Patienteninteresse und dem Patientenwohl nicht mehr ausreichend gerecht zu werden, darf bezweifelt werden. Es gibt gute Gründe, die die Existenz und Zulässigkeit von Praxislaboren als Teil der zahnärztlichen Tätigkeit rechtfertigen. Nicht nur spricht die hochspezialisierte umfangreiche universitäre Ausbildung der Zahnärzte für die Zulässigkeit des Praxislabors. Zahntechnische Leistungen gehören  zum Berufsbild des Zahnarztes im Sinne von § 1 Abs. 3 ZHG, weshalb das Betreiben des Praxislabors auch berufsrechtlich ausdrücklich erlaubt ist (vgl. § 11 Berufsordnung der hessischen Zahnärztinnen und Zahnärzte).

Auch aus haftungsrechtlichen Gründen und somit letztlich auch im Interesse der Patienten kann es für Zahnärzte von erheblicher Bedeutung sein, wenn die zahntechnischen Arbeiten im eigenen Labor und durch eigenes Personal angefertigt werden. Dass für das Betreiben des Praxislabors ggf. Kooperationsformen zwischen mehreren Zahnärzten (Praxislaborgemeinschaft; Betreiben eines Labors im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft) gewählt werden, um sich hierdurch aus nachvollziehbaren betriebswirtschaftlichen Gründen Raum-, Geräte- und Materialkosten zu teilen, ist weder verwerflich noch unzulässig. Denn auch innerhalb dieser Kooperationsformen ist ein Tätig werden wie ein Dentallabor, also die Erbringung zahntechnischer Leistungen für andere, fremde Zahnärzte, die nicht an der Gemeinschaft beteiligt sind, unzulässig.

Fazit:

Es wird sich also zeigen, ob und inwiefern die rechtliche Beurteilung aus dem vorgestellten Gutachten zukünftig an Bedeutung gewinnen wird. Fakt ist, und darauf weißt das Gutachten ebenfalls hin, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs das Praxislabor Teil der freiberuflichen zahnärztlichen Tätigkeit und somit zulässig ist. Auch Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stehen nach wie vor eindeutig hinter der Zulässigkeit von Praxislaboren und haben eine entsprechende Broschüre unter dem Titel „Zahnmedizin und Zahntechnik – Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis“ herausgegeben (www. bzaek.de, www. kzbv.de).

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