19. August 2019

Der Deutsche Ärztetag entschied 2018 die Lockerung des Fernbehandlungsverbots. So normiert § 7 Abs. 4 Satz 3 MBO-Ä nun, dass eine ausschließliche Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt sein kann, jedoch muss das ärztlich vertretbar sein und die erforderliche ärztliche wahren. Trotz dieser Lockerung gilt das gesetzliche Werbeverbot für den digitalen Arztbesuch unverändert fort. Gemäß § 9 HWG ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht (Fernbehandlung) unzulässig.

Werbung mit Fernbehandlung per App

„Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen per App. Die eedoctors-App verbindet Dich sofort und ohne Wartezeit mit einem Allgemein- oder Notfallmediziner. Per Videoverbindung behandelt Dich der Arzt wie in der Arztpraxis.“ – Unter anderem damit warb die private Krankenversicherung Ottonova auf der eigenen Homepage. Ottonova arbeitet für diesen digitalen Service mit einem Schweizer Ärztenetzwerk zusammen. Im Bereich der Telemedizin sind die Schweizer den Deutschen einige Schritte voraus.

Die Wettbewerbszentrale erhob im März 2018 im Hinblick auf die Werbung mit Fernbehandlungsleistungen gegen Ottonova Unterlassungsklage vor dem Landgericht München I. Laut Wettbewerbszentrale liege ein Verstoß gegen § 9 HWG vor. Durch den Rechtsbruch des Versicherers entstehe auch ein Nachteil für andere Wettbewerber. Dies stelle unlauteren Wettbewerb im Sinne des § 3a UWG dar. Zudem verbesserten diese Angebote die medizinische Versorgung nicht.

Das Landgericht München I entschied am 16.07.2019 zugunsten der Wettbewerbszentrale: Ottonova habe es zu unterlassen, für ärztliche Fernbehandlung in Form eines digitalen Arztbesuchs zu werben (Az. 33 O 4026/18). Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig.

Grundsatzfrage – Was ist erlaubt?

Die Frage nach der Zulässigkeit von Werbung für innovative Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit dem digitalen Arztbesuch stellt eine Grundsatzfrage dar, die höchstgerichtlich noch nicht geklärt ist. Ottonova kündigte an, die Urteilsbegründung entsprechend prüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen zu wollen. Dies könne so zu einer Art Musterverfahren werden und zur höchstrichterlichen Klärung der Grundsatzfrage führen. Das Ziel Ottonovas ist es, auch gegen Widerstände die eigenen Kunden durch innovative Behandlungsformen weiterhin zu unterstützen.

Ausblick zum digitalen Arztbesuch

Im Hinblick auf das 2020 in Kraft tretende Gesetz für bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (DVG), das unter anderem die kassenärztliche Vergütung von Versorgungsleistungen per App vorsieht, wirkt das Werbeverbot diesem digitalen Fortschritt entgegen. Es wäre zu hoffen, dass das Gesetz zügig umgesetzt wird, damit Deutschland die Teilnahme am Wettbewerb um digitale Gesundheitsleistungen möglich ist.

Wenden Sie sich bei konkreten Fragestellungen zu diesem Thema an uns, wir beraten Sie gerne oder lesen Sier weiter auf unserem Blog.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.