17. Juni 2015

Das Oberlandesgericht München hat im Januar entschieden, dass auch die Rahmen von Augenlasern typischerweise angebotene Voruntersuchung und Eignungsprüfung durch einen Arzt nicht kostenlos angeboten werden dürfen (OLG München, Urteil vom 15. Januar 2015, 6 U 1186/14).

Was war passiert?

Ein Augenarzt bot anlässlich der Werbung für eine Laserbehandlung eine kostenlose Erstberatung und Eignungsprüfung durch sein RefraktivTeam. Bei der Eignungsprüfung handelte es sich um eine individuelle körperliche Untersuchung, die insbesondere die Messung der Sehstärke, der Dicke und Stabilität der Hornhaut und der Vorderkammertiefe der Augen beinhalte. In dem Refraktiv-Team war kein Arzt beteiligt.

Der Wettbewerbsverband rügte diese Werbung als unzulässig, da eine ärztliche Leistung kostenlos offeriert worden sei. Der Augenarzt berief sich darauf, dass gerade keine kostenlose Beratung und Untersuchung durch ihn angeboten worden sei. So sei die Leistung durch das RefraktivTeam erbracht worden, dem kein Arzt, sondern lediglich Optiker angehörten.

Das Landgericht ließ diesen Einwand nicht gelten und entschied, dass den Patienten mit der Werbung unzulässig eine kostenlose ärztliche Leistung angeboten wurde. Denn für die Patienten sei nicht erkennbar, dass die Voruntersuchung nicht durch den Arzt stattfand. Die kostenlose Erstberatung und Eignungsprüfung sollte nämlich zum einen in eine „nach der Gebührenordnung für Ärzte <erstellte> Musterrechnung“ eingestellt sein und zum anderen die Möglichkeit bieten, den Operateur und damit den Arzt persönlich kennenlernen zu können. Daraus folgere der angesprochene Verkehr, dass die Erstberatung durch einen Arzt erfolge. Ein Arzt dürfe aber keine kostenlosen Untersuchungen anbieten.

Kostenlose Voruntersuchung

Kostenlose Erstberatungen und Voruntersuchungen durch Ärzte werden bei Laser-Operationen am Auge häufig beworben, sind jedoch in aller Regel unzulässig. Selbst eine Klarstellung, dass die Beratung bzw. Untersuchung durch einen Optiker angeboten wird, wird die Rechtswidrigkeit nicht verhindern können, wenn beispielsweise dieser Hinweis erst nachgelagert im Text erfolgt.

Hierdurch setzen sich Ärzte dem hohen Risiko einer Abmahnung aus.

Wir empfehlen daher dringend, die eigene Homepage auf derartige Verstöße zu überprüfen und die entsprechenden Angebote zu löschen.

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