12. Juni 2015

Immer wieder ein Streitthema vor den Gerichten sind gekaufte Platzierungen in Internetportalen  – nicht nur bei Zahnärzten und Ärzten, sondern in der gesamten Wirtschaftswelt.

Internetportale werfen im Rahmen von Suchanfragen ihrer Nutzer Trefferlisten mit passenden Anbietern aus und zeigen beispielsweise alle Zahnärzte in München. Dabei setzen sie die Einträge voran, für die die betroffenen Ärzte oder Zahnärzte ein erhöhtes Entgelt gezahlt haben. Für die Nutzer ist das in der Regel nicht erkennbar. Gerade, wenn eine Sortierung entsprechend der Bewertungsskala ausgewählt ist, gehen sie davon aus, dass die am besten bewerteten Ärzte oder Zahnärzte vorneweg stehen. Und genau dieser Umstand führt in der Regel zur Unzulässigkeit der Anzeigenreihenfolge auf den Internetportalen.

Werbung mit Internetportalen

Und zwar nicht nur dann, wenn die bezahlten Rankingplätze absolut identisch zu denen nicht gezahlten Rankingplätzen eingeblendet werden, sondern auch, wenn diese bezahlten Rankingplätze mit einer Kennzeichnung versehen werden, die der Verbraucher leicht übersehen kann oder nicht unmissverständlich als einen Hinweis auf bezahlte Werbung wahrnimmt. (LG München I, Urteil vom 18. März 2015, 37 O 19570/14).

Wenn die Nutzer mit dem Cursor am Bildschirm über die kleine Randnotiz „Premium-Partner“ fahren und dann der Hinweis eingeblendet wird, dass die Anzeigen optionaler Teil der kostenpflichten Premium-Pakete sind und in keinem Zusammenhang mit Bewertungen oder Empfehlungen stehen, ist dies jedenfalls nicht ausreichend, da der Hinweis nicht von jedem Nutzer wahrgenommen wird.

Auch die Hinweise „sponsored“ oder „Premiumpartner“ verstehen die Verbraucher nicht ohne weiteres als Hinweis auf eine Zahlung für das Ranking. Hier sollte schon den Einträgen das Wort Anzeige oder Werbeeintrag vorangestellt und eine grafische Abgrenzung zu den übrigen Rankingeinträgen vorgenommen werden.

Das gleiche gilt übrigens, wenn Ärzte nur dann in ein Verzeichnis von „Top-Ärzten“ aufgenommen werden, wenn dafür ein Entgelt geflossen ist. Auch hier muss der Eintrag deutlich als Anzeige gekennzeichnet werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2012, 6 U 18/11).

Fazit

Bevor Sie viel Geld in einen Rankingplatz investieren sollten Sie sich genau informieren, wie der Eintrag aussieht und im besten Fall eine rechtliche Prüfung beauftragen. Denn nicht nur das Internetportal, auch Sie selbst können hierfür haften.

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