27. Februar 2019

In seinem aktuellen Beschluss vom 13.02.2019 (Az.: 4 U 239/18) untersagte das Oberlandesgericht Stuttgart einem Zahnarzt im Wege einer einstweiligen Verfügung einen anderen Zahnarzt im Internet schlecht zu bewerten. Er muss die Negativbewertungen unterlassen.

Der Fall zum Thema Negativbewertungen

Es handelt sich um zwei Zahnmediziner aus dem Rems-Murr-Kreis (Baden-Württemberg), wobei der eine (A) den anderen (B) mit falschen und negativ formulierten Bewertungen im Internet überzogen hatte. Die Negativbewertungen waren sowohl auf einer Suchmaschine als auch auf zwei Bewertungsportalen für jedermann einsehbar.

Hinzu kam, dass der Zahnarzt B seine eigene Praxis im Internet mit positiven und lobenden Bewertungen füllte.

Der negativ bewertete Zahnarzt A vermutete einen zahnärztlichen Kollegen B als Urheber dieser Negativbewertungen und nahm ihn gerichtlich in Anspruch.

Die Vorinstanz – das Landgericht Stuttgart – wies den Antrag des A auf Unterlassung noch zurück, weil sich nicht zweifelsfrei habe feststellen lassen, dass der Kollege B tatsächlich der Urheber dieser Negativbewertungen gewesen sei.

Die Entscheidung zu den erfundenen Negativbewertungen

Die Richter des Oberlandesgerichts sahen dies anders.

Als Grundlage der Entscheidung diente ein Sprachgutachten, das die einzelnen negativen Einträge zu Lasten des Zahnarztes A sowie die positiven Bewertungen zu Gunsten des Zahnarztes B sachverständig begutachtete.

Bei dem Vergleich dieser Bewertungen ließ sich feststellen, dass sowohl die schlechten Bewertungen über die Praxis von Zahnarzt A als auch die lobenden Bewertungen über die Praxis des Zahnarztes B „mit sehr hoher Wahrscheinlich“ vom selben Autor stammen.

Das Sprachgutachten kam weiter zu dem Ergebnis, dass in den positiven und negativen Bewertungen wiederkehrende Rechtschreibfehler vorhanden seien. Darüber hinaus seien mehrmals die gleichen Begriffe – wie z.B. „Atmosphäre“ – erwähnt worden. Zudem sei immer wieder über die Kosten der Behandlung geschrieben worden.

Zahnarzt B akzeptierte das Urteil und verpflichtete sich zur zukünftigen Unterlassung derartiger Bewertungen. ABER: Er vertrat bis zum Schluss und in Kenntnis des Sprachgutachtens die Ansicht, dass er nicht Urheber der Bewertungen gewesen sei.

Fazit

Bei Negativbewertungen sind neben einem technischen und strategischen Knowhow rechtlich fundierte Kenntnisse notwendig. Denn in einem an ein Bewertungsportal gerichteten Löschantrag – dessen Online-Formular bei z.B. Google zunächst einmal zu finden ist – sind einschlägige Urteile und Literaturstellen zu zitieren. Andernfalls wird ein Löschantrag wenig Aussicht auf Erfolg haben.

Bewertungen stellen im Internet neben der Empfehlung von Freunden und/ oder Verwandten die häufigsten Gründe dar, weshalb ein Patient einen Arzt auswählt. Insofern sollte jeder (Zahn-)Arzt darauf achten, welche Bewertungen mit welchem Inhalt seine Person betreffend vorhanden sind, um – falls notwendig – entsprechend reagieren zu können.

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