16. Oktober 2012

In einer Entscheidung vom 08.10.2012 hat das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden, dass Apotheker für die Einlösung von Rezepten keine Rezeptprämie in Form von Einkaufsgutscheinen gewähren dürfen.

Der Apotheker, gegen den das entsprechende berufsgerichtliche Verfahren geführt worden war, wurde wegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung verwarnt (Az.: LBG-H A 10353/12).

Der Apotheker hatte seinen Kunden für die Einlösung eines Rezepts pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein im Wert von einem Euro geschenkt. Die Landesapothekerkammer sah darin eine Berufspflichtverletzung und wurde nun vom Landesberufsgericht bestätigt.

Das Landesberufsgericht vertrat die Auffassung dass der Apotheker gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen hat. Diese Gesetze, die eine zuverlässige und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleisten und Apotheker vor einem ruinösen Preiswettbewerb schützen solle, liefen ins Leere, wenn jeder Kunde pro verschreibungspflichtigem Medikament einen Gutschein von einem Euro erhält. Zwar handelt es sich bei einem solchen Gutschein um eine geringwertige Kleinigkeit. Gleichwohl sei aber zu befürchten, dass die Preisbindungsvorschriften in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr eingehalten würden und ihren Zweck verfehlten.

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