Das Bayerische Landessozialgericht hat im Januar diesen Jahres entschieden, dass einem Arzt, der über mehrere Monate einen Assistenten ohne die erforderliche Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung beschäftigt und gesetzliche Leistungen der Krankenversicherung als individuelle Gesundheitsleistungen abgerechnet hat, die Zulassung entzogen werden kann (Az. L 12 KA 116/10 B ER).

unrichtige Leistungsabrechnung

Das Gericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass als gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten insbesondere die unrichtige Leistungsabrechnung in Betracht kommt. Eine solche liegt auch dann vor, wenn gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung verstoßen wird. Da der in diesem Verfahren betroffene Arzt einen Assistenten ohne die erforderliche Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung beschäftigte, liegt insoweit ein Verstoß gegen die persönliche Leistungserbringung vor.

Ferner hatte der Arzt vom Einheitlichen Bewertungsmaßstab erfasste Leistungen als individuelle Gesundheitsleistungen erbracht und abgerechnet. Auch dies ist eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten (Schallen, aaO., Rn. 28).

Fazit

Damit schließt sich das Bayerische Landessozialgericht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes an, das bereits in der Vergangenheit festgestellt hat, das solche Verstöße grundsätzlich eine Zulassungsentziehung rechtfertigen.

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