23. April 2008

Üblicherweise wird davon ausgegangen, dass Vertragsärzte und -zahnärzte nur im Umfang von 13 Stunden in der Zweigpraxis arbeiten dürfen, da sonst der Versorgungsauftrag am Hauptsitz nicht ausreichend erfüllt werden könne.

In einer aktuellen Entscheidung lässt das Landessozialgericht Hessen (Beschluss vom 29.11.2007, Az.: L 4 KA 56/07) die Hoffnung entstehen, dass doch in größerem zeitlichen Umfang in der Zweigpraxis gearbeitet werden kann und die „13h-Rechtsprechung“ auf Zweigpraxen nicht anwendbar ist.

Der Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) enthält die Regelung, wonach der Versorgungsauftrag am Hauptstandort dann nicht gefährdet ist, wenn in der Zweigpraxis maximal ein Drittel der Arbeitszeit am Vertragsarztsitz gearbeitet wird. Die Vertragsparteien des BMV-Z hatten sich an einer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) orientiert, die eine Höchstgrenze von 13 Stunden beschrieb. Die KZV trug im hiesigen Verfahren vor, dass das BSG bei der Berechnung der 13 Stunden Höchstgrenze von einer 40-Stunden-Woche ausgegangen war.

Im hier entschiedenen Fall gab der Zahnarzt an, dass er an seinem Vertragsarztsitz 53,5 Stunden pro Woche tätig ist. Er beabsichtigte, am Zweigsitz 12 Stunden zu arbeiten. Rechnet man die notwendigen Fahrtzeiten zum Zweigsitz von 45 Minuten pro Strecke hinzu, ergibt sich eine Zeitspanne von 16,5 Stunden.

Das Gericht folgte der Argumentation der KZV nicht und erklärte, dass sich die „fiktive“ Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit nicht auf die Zweigpraxis übertragen lassen. Da der BMV-Z nicht von 13 Stunden sondern von 1/3 der Arbeitszeit spricht, ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die realen Arbeitszeiten im Einzelfall als Basis für die zeitliche Grenze wählen wollten. Damit wird in Zukunft eine Überschreitung der 13-Stunden-Grenze möglich sein.

Bei Vertragsärzten ist im BMV auch diese Ein-Drittel-Regelung nicht enthalten. Dort ist lediglich bestimmt, dass am Zweigsitz nicht mehr als am Hauptsitz gearbeitet werden darf. Mit der Argumentation des LSG Hessen ist wohl auch hier von einer höheren möglichen Arbeitszeit als 13 Stunden auszugehen

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