3. März 2008

Nach den bundesrechtlichen Vorgaben sind alle Vertragsärzte kraft ihres Zulassungsstatus verpflichtet, die durch die Einrichtung eines Notfalldienstes entstehenden Belastungen gleichwertig mitzutragen, denn dieser Notfalldienst bewirkt zugleich eine Entlastung des einzelnen Vertragsarztes. Dies gilt auch für Fachärzte, die ohne direkten Patientenkontakt tätig sind.

Kann ein Arzt – gleichgültig ob aus gesundheitlichen Gründen oder etwa aufgrund unterlassener ausreichender Fortbildung – den Notfalldienst nicht persönlich erbringen, ist er verpflichtet, auf eigene Kosten einen geeigneten Vertreter zu stellen. Eine Befreiung von dieser Verpflichtung kommt nur in Frage, wenn einem Arzt wegen seiner geringen Einkünfte aus vertragsärztlicher Tätigkeit die Finanzierung eines Vertreters nicht mehr zugemutet werden kann. (BSG, Urteil vom 06.02.2008, B 6 KA 13/06 R)

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2 Responses

  1. Wie hoch sind denn Einkünfte, die ein Arzt dann wieder zum Dienst verpflichten, und wie könnte man das einfordern?

    fragt neugierig,

    Eva Gätjen

  2. Sehr geehrte Frau Gätjen,

    die Verpflichtung zum Notdienst besteht unabhängig vom Einkommen. Die Notfalldienstordnungen der einzelnen KVen sehen vor, dass der Arzt sich im Notdienst vertreten lassen kann. Er ist dann aber verpflichtet, die Kosten der Vertretung selbst zu zahlen. Eine konkrete Bestimmung, wonach bei bestimmten Vermögensverhältnissen eine Vergütung des Vertreters seitens des Arztes nicht verlangt werden kann, findet sich nicht. Dies sind wirklich Ausnahmen, die per Einzelentscheidung in Härtefällen von den KVen geregelt werden.

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