25. Januar 2008

Das BSG wird sich am 06.02.2008 mit der Frage befassen, ob der Hausarztvertrag der BARMER Ersatzkasse die Anforderungen an eine „integrierte Versorgung“ der Versicherten erfüllt und klären, welche Voraussetzungen ein Vertrag zwischen einer Krankenkasse und Leistungserbringern erfüllen muss, damit er als integrierter Versorgungsvertrag im Sinne der gesetzlichen Regelung anerkannt werden kann.Die BARMER Ersatzkasse schloss im Dezember 2004 mit einer Hausärztlichen Vertragsgemeinschaft und der Marketinggesellschaft Deutscher Apotheker einen „Vertrag zur integrierten Versorgung durch Hausärzte und Hausapotheken“. Danach erhalten die Versicherten dieser Krankenkasse die Möglichkeit, sich freiwillig an dem „Hausarztvertrag“ zu beteiligen. Dabei verpflichten sich die Versicherten, aus einer Liste einen Hausarzt auszuwählen und Fachärzte nur auf dessen Überweisung hin in Anspruch zu nehmen; zudem sind sie gehalten, verordnete sowie zur Selbstmedikation gekaufte Arzneimittel ausschließlich in einer gewählten Hausapotheke zu erwerben. Die an dem Hausarztvertrag teilnehmenden Hausärzte und Apotheken erhalten von der Krankenkasse zusätzliche Vergütungen.  Die BARMER Ersatzkasse behielt unter Berufung auf diesen Hausarztvertrag 0,58% der von ihr an die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen ab 2005 zu zahlenden Beträge ein. Die Kassenärztliche Vereinigung ist der Auffassung, dass der BARMER Hausarztvertrag keinen Vertrag zur integrierten Versorgung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen darstellt und der Vergütungsabzug deshalb unberechtigt ist. Ihre Klage gegen die BARMER Ersatzkasse auf Zahlung der für die Quartale I/2005 bis I/2006 einbehaltenen Beträge in Höhe von ca. 408.000 Euro hatte in den Vorinstanzen Erfolg. BSG, Termintipp vom 25.01.2008, Az: 6 KA 27/07

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