19. August 2019

Zahnärztliche MVZ werden in der Versorgung immer präsenter. Zulässig sind diese, seitdem in § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V die Voraussetzung gestrichen wurde, dass MVZ stets fachübergreifend tätig sein müssen. Ein MVZ kann nunmehr auch bei Erbringung rein zahnärztlicher Leistungen vom Zulassungsausschuss zugelassen werden. Noch sind allerdings in Bezug auf das zahnärztliche MVZ nicht alle Fragen zur Zulassung und Genehmigung geklärt. Die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten in zahnärztlichen Versorgungszentren ist aktuell Gegenstand mehrerer sozialgerichtlicher Verfahren. Zentrale Frage ist, wie viele Vorbereitungsassistenten von zahnärztlichen MVZ angestellt werden dürfen. Die kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder und die Sozialgerichte beantworten diese Frage uneinheitlich.

Beschluss des SG München vom 06.03.2019

Zu vorliegender Fragestellung erging am 06.03.2019 ein Beschluss des Sozialgerichts München (Az.: S 38 KA 5009/19 ER).

Ein MVZ hatte einen Antrag auf Genehmigung der ganztätigen Anstellung einer Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin gestellt. In dem antragstellenden MVZ sind ein teil-zugelassener Vertragszahnarzt als ärztlicher Leiter und drei angestellte Zahnärzte tätig. Der Antrag auf Genehmigung wurde abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass lediglich ein zugelassener Vertragszahnarzt die Ausbildung von Vorbereitungsassistenten vornehmen könne. Deshalb hänge die Zahl der möglichen Anstellungsgenehmigungen von der Zahl der im MVZ zugelassenen Vertragszahnärzte und deren Umfang der Zulassung ab.

Das SG München geht nun im Eilverfahren davon aus, dass das MVZ einen Anspruch auf Genehmigung der Anstellung der Vorbereitungsassistentin hat. Der Anspruch des MVZ folge aus § 32 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV. Ein zugelassenes zahnärztliches MVZ besitze einen Anspruch auf Genehmigung unabhängig davon, welchen Status die in ihm tätigen Zahnärzte (eigene Zulassung und/oder angestellte Zahnärzte) haben.

Das SG stützt seine Entscheidung unter anderem auf die gesetzliche Regelung in § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV. Danach setzt die Zeit als Vorbereitungsassistent mindestens eine sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte voraus. Im Übrigen kann der Vorbereitungsdienst auch durch Tätigkeit in unselbständiger Stellung wie beispielsweise in Universitätszahnkliniken abgeleistet werden.

Das SG schlussfolgert daraus, dass der Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes unter anderem darin liegt, dem Vorbereitungsassistenten die Bedingungen und Erfordernisse zur Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen zu vermitteln und ihn an die speziellen Regelungen des Vertragszahnarztrechts im Hinblick auf eine etwaige spätere vertragszahnärztliche Tätigkeit heranzuführen.

Auch ein zahnärztliches MVZ könne diese Kenntnisse vermitteln, sogar, wenn in diesem kein Vertragszahnarzt beschäftigt ist. Denn das MVZ ist gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V anderen Leistungserbringern wie Vertragszahnärzten gleichgestellt. Es hat ebenfalls alle Vorschriften des Vertragszahnarztrechts zu beachten. Auch der Bundesmantelvertrag der Zahnärzte gehe davon aus, dass auch angestellte Zahnärzte, die über keinen eigenen Zulassungsstatus verfügen, mit den Bestimmungen des Vertragszahnarztrechts vertraut sind.

Würde die Anstellung eines Vertragszahnarztes voraussetzen, dass im MVZ auch Vertragszahnärzte beschäftigt sind, würden die MVZ benachteiligt, bei denen nur angestellte Zahnärzte tätig sind. Ein solches MVZ könnte in der Folge keinen Vorbereitungsassistenten anstellen, was zu einer Ungleichbehandlung zahnärztlicher MVZ führen würde.

Entscheidung zugunsten zahnärztlicher MVZ

Die Entscheidung des SG München fällt zugunsten zahnärztlicher MVZ aus und ist auch in rechtlicher Hinsicht zu begrüßen. Insbesondere trägt die Entscheidung der Stellung des MVZ als gleichwertigem und gleichberechtigtem zahnärztlichen Leistungserbringer Rechnung.

Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Vorbereitungszeit vor allem auch das Ziel hat, die praktischen Kenntnisse und Erfahrungen des Zahnarztes zu erweitern. Dies kann jeder in einem MVZ tätiger Zahnarzt gewährleisten. Auch das Gesetz geht davon aus, dass die Eignung des angestellten Zahnarztes der des Vertragszahnarztes entspricht, § 32b Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 21 Zahnärzte-ZV. Außerdem haben auch im MVZ angestellte Zahnärzte vertragszahnärztlichen Fortbildungspflichten nachzukommen, § 95d Abs. 5 SGB V. Dies zeigt, dass auch angestellte Zahnärzte alle erforderlichen Kenntnisse haben, um Vorbereitungsassistenten auszubilden – auch im Hinblick auf vertragszahnarztrechtliche Vorschriften.

Es ist deshalb sinnvoll, die Zahl zulässiger Vorbereitungsassistenten an der Zahl der im zahnärztlichen MVZ tätigen Zahnärzte zu orientieren.

Entscheidung des BSG zu Vorbereitungsassistenten in Aussicht

Durch Urteil vom 05.12.2018 entschied ebenfalls das SG Düsseldorf zu vorliegender Fragstellung (Az.: S 2 KA 77/17). Die Entscheidung lautete allerdings dahingehend, dass die Ausbildung von Vorbereitungsassistenten lediglich durch Vertragszahnärzte vorgenommen werden könnte. Gegen diese Entscheidung wurde Sprungrevision zum BSG eingelegt. Demnach ist in naher Zukunft eine Entscheidung des BSG zu der aufgezeigten Problematik zu erwarten.

Zu dieser Rechtsfrage und der Rechtsprechung haben wir bereits berichtet.

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