Ein Vertragszahnarzt mit zwei Teilzulassungen an örtlich verschiedenen Vertragszahnarztsitzen muss die Residenzpflicht hinsichtlich beider Sitze erfüllen. Dies ist nicht möglich, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und dem begehrten Vertragszahnarztsitz annähernd 100 km beträgt. Ein entsprechender Zulassungsantrag ist in diesem Fall auch nach Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) abzulehnen. (SG Hamburg, Urteil vom 21.04.2010 (S 27 KA 179/07))

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