18. Dezember 2019

Die Altersstruktur in der Zahnärzteschaft verändert sich. Viele niedergelassene Zahnärzte sind aktuell auf der Suche nach einem Praxisnachfolger. Die Abgabe der eigenen Praxis sollte man mit ausreichend Vorlaufzeit und rechtlichem und steuerlichem Beistand angehen. Vielfach hat der abgebende Zahnarzt das Interesse, sein Lebenswerk – die eigene Praxis – an einen Nachfolger abzugeben, den er bereits kennengelernt hat. Es stellt sich die Frage, welches Modell hierfür in Frage kommt?

Isolierter Praxiskaufvertrag

Im zahnärztlichen Bereich bestehen keine Zulassungsbeschränkungen, weshalb grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass der Praxisabgeber mit dessen Nachfolger einen isolierten Praxiskaufvertrag schließt und an diesen Räumlichkeiten, Ausstattung und Praxisstamm veräußert. Der Erstellung des Praxiskaufvertrags sollte eine Due Diligence vorausgehen.

Im Rahmen dieser Bestandsaufnahme wird die Praxis insbesondere in betriebswirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Hinsicht geprüft. Auf diesem Wege hat der Praxisnachfolger die Möglichkeit, sich über die Praxis als Kaufgegenstand einen Überblick zu verschaffen. Auch ist es erforderlich, vor Erstellung des Praxiskaufvertrags den Praxiswert zu bestimmen, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Zudem muss die Nachfolge in die bestehenden Praxisverträge, insbesondere den Mietvertrag und die Arbeitsverträge, geregelt werden. Mit Blick auf die Übergabe der Patientenkartei ist zu bedenken, dass durch die Datenschutzgrundverordnung hier erhöhte Anforderungen zu stellen sind und teilweise der Abschluss eines zusätzlichen Auftragsdatenverarbeitungsvertrags als notwendig erachtet wird.

Diese einzelnen Punkte zeigen, dass man frühzeitig mit der Planung der Praxisabgabe und der Vorbereitung des Praxiskaufvertrags beginnen sollte. Wir empfehlen, hierfür einen Zeitraum von mindestens 3–4 Jahren einzuplanen.

Wird ein isolierter Praxiskaufvertrag geschlossen, besteht grundsätzlich kein Zeitraum, in welchem Praxisabgeber und –nachfolger gemeinsam in der Praxis tätig sind.

Modell der Teilzulassung

Gemäß § 19a Abs. 2 Satz 1 Z-ZV hat ein Zahnarzt die Möglichkeit, seine Zulassung auf einen halben Versorgungsauftrag zu beschränken. Bezüglich des vakanten halben Versorgungsauftrags kann der Nachfolger sodann einen Zulassungsantrag stellen. Im Rahmen dessen kann bereits angegeben werden, dass es sich um eine Praxisübernahme handelt und die zweite Hälfte des Versorgungsauftrags zu einem späteren Zeitpunkt übernommen wird.

Dieses Modell bietet sich insbesondere an, wenn der Praxisabgeber seinen Tätigkeitsumfang verringern möchte oder der Nachfolger über noch eine weitere Tätigkeit verfügt.

Übergangs-BAG Modell

Liegt es dem Praxisabgeber am Herzen, seine Praxis an einen ihm bekannten Nachfolger zu übergeben, bietet es sich an, mit diesem für einen bestimmten Übergangszeitraum eine Übergangs-Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zu gründen und für eine gewisse Zeit gemeinsam tätig zu sein. So hat der Abgeber die Möglichkeit, seinen Nachfolger in die Praxisabläufe einzuarbeiten. Dies hat auch positive Effekte mit Blick auf den Patientenstamm, da die Patienten auf den Wechsel vorbereitet werden und den Nachfolger kennenlernen können.

Die Übergangs-BAG stellt eine „normale“ BAG dar, in welcher die beiden Zahnärzte gemeinsam beruflich tätig sind, eine gemeinsame Organisation haben und gemeinsam abrechnen. Ist der Abgeber bereits in einer BAG tätig, tritt der Nachfolger in diese ein. Nach Ablauf des Übergangszeitraums scheidet der Praxisabgeber sodann aus der BAG aus.

Exkurs: Nullbeteiligungsgesellschaft

Sofern der Nachfolger nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich ad hoc an einer bestehenden Praxisgesellschaft zu beteiligen und stattdessen zunächst nur seine Arbeitsleistung in die Gesellschaft einbringen möchte, kann er unter gewissen Voraussetzungen zunächst nullbeteiligter Gesellschafter werden. Eine solche Nullbeteiligung wird zumindest für einen „Kennenlernzeitraum“ (ca. drei Jahre) als zulässig erachtet. Der Nachfolger ist sodann Gesellschafter der Praxisgellschaft, hat aber keinen Anteil am materiellen Vermögen der Gesellschaft und bringt in diese „nur“ seine Arbeitsleistung ein.

Nach Ablauf der Kennenlernzeit übernimmt der Nachfolger sodann einen Anteil des Praxisvermögens durch Zahlung eines Kaufpreises oder anderweitige Einbringung von Vermögenswerten in die Gesellschaft. Wichtig ist, dass gesellschaftsrechtlich vereinbart ist, dass der Nachfolger auch als nullbeteiligter Gesellschafter als Freiberufler am Gewinn und Erfolg der Praxis teilnimmt. In diesem Modell ist erforderlich, dass er seine Tätigkeit selbständig und weisungsunabhängig ausüben und sollte in der Gesellschaft Stimm- und Teilhaberechte erhalten und insofern an unternehmerischen Entscheidungen mitwirken.

Wir begleiten Ihre Praxisabgabe!

Machen Sie sich rechtzeitig Gedanken über die Abgabe Ihrer Zahnarztpraxis. Wir begleiten Sie auf diesem Wege und stehen Ihnen bezüglich aller rechtlichen Fragen und insbesondere der Vertragsgestaltung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

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