15. März 2024

Mit dem Fahrrad zur Praxis und wieder zurück, ein schöner Gedanke? Das Fahrrad und E-Bike hat in den letzten Jahren einen enormen Schub erhalten. Gerne wird auf das Auto verzichtet und auf das Rad gestiegen. Doch was, wenn der Praxisinhaber durch eine betriebliche Nutzung noch steuerlich die Anschaffung optimieren kann. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass die Nutzung geschäftlicher Fahrräder, E-Bikes oder Pedelecs eine Vielzahl von Vorteilen, sowohl ökologischer als auch steuerlicher Natur, mit sich bringt. Durch die steuerliche Behandlung als betriebliches Vermögen und die Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil nicht versteuern zu müssen, ergeben sich darüber hinaus attraktive steuerliche Anreize für Unternehmer:in und ihre/seine Mitarbeiter:in.

Doch zu beachten ist, dass die steuerliche Behandlung im geschäftlichen Kontext eine genaue Dokumentation der betrieblichen Nutzung erfordert, um mögliche steuerliche Vorteile optimal nutzen zu können. Nur bei Einhaltung der steuerlichen Vorschriften können Praxisinhaber die Kosten für die Anschaffung und Nutzung von Fahrrades oder E-Bikes effektiv optimieren. Es lohnt sich daher, die Möglichkeiten der E-Bike-Nutzung im eigenen Unternehmen zu prüfen und gegebenenfalls in Betracht zu ziehen.

In diesem Blog fassen wir für Sie die Nutzung und steuerliche Behandlung von E-Bikes und Pedelecs im Unternehmen zusammen.

Steuerrechtliche Einordnung

Die Anschaffung eines E-Bikes wird steuerrechtlich ähnlich behandelt wie die Anschaffung anderer betrieblicher Vermögenswerte. Liegt die betriebliche Nutzung des E-Bikes zwischen 10 und 50 %, wird es dem Betriebsvermögen zugeordnet. Bei einer Nutzung von über 50 % muss dies zwingend geschehen. Diese Zuordnung kann beispielsweise erfolgen, wenn das E-Bike für Fahrten zwischen dem privaten Wohnsitz und der Arbeitsstätte genutzt wird.

Verkehrsrechtliche Einordnung

Die verkehrsrechtliche Einordnung des E-Bikes spielt eine wichtige Rolle für die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils. Gemäß § 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) werden E-Bikes, die ausschließlich durch den Motor angetrieben werden können, als Kraftfahrzeuge eingestuft. Dies betrifft bestimmte Arten von E-Bikes, die eine Kfz-Zulassung und ein Kennzeichen benötigen. E-Bikes hingegen, die über einen elektromotorischen Hilfsantrieb verfügen und hauptsächlich durch Muskelkraft angetrieben werden, gelten als Fahrräder und benötigen keine Zulassung.

Betriebliche Nutzung

Die betriebliche Nutzung des E-Bikes wird entsprechend der tatsächlichen Verwendung im Betrieb festgelegt. Liegt die Nutzung zwischen 10 und 50 %, handelt es sich um freiwilliges Betriebsvermögen. Übersteigt die Nutzung 50 %, wird das E-Bike dem notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet. Bei einer Nutzung unter 10 % wird es als Privatvermögen betrachtet. Wenn das E-Bike einem Mitarbeiter zur Nutzung überlassen wird, liegt automatisch eine betriebliche Nutzung von 100 % vor.

Nachweis der betrieblichen Nutzung

Falls das Finanzamt die betriebliche Nutzung von mindestens 10 % anzweifelt, liegt die Nachweispflicht beim Steuerpflichtigen. Dieser Nachweis kann durch die Führung eines Fahrtenbuchs über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten erbracht werden.

Steuererleichterungen

Im Gegensatz zur Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs muss bei betrieblichen E-Bikes, die nicht als Kraftfahrzeuge eingestuft sind, der private Nutzungsanteil nicht versteuert werden. Diese Regelung wurde eingeführt, um die Elektromobilität zu fördern und gilt zeitlich begrenzt für E-Bikes, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft wurden.

Abschreibung der Anschaffungskosten

Die Anschaffungskosten für E-Bikes können über eine Nutzungsdauer von sieben Jahren abgeschrieben werden. Liegen die Kosten unter 800 EUR (netto), können sie im Jahr der Anschaffung vollständig abgezogen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung oder einer Sonderabschreibung in bestimmten Jahren.

Laufende Kosten

Werden E-Bikes dem Betriebsvermögen zugeordnet, sind alle entstehenden Kosten wie Energiekosten für das Aufladen, Reparatur- und Wartungskosten als Betriebsausgaben abziehbar. Dies schließt auch die Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnsitz ein. Beim Leasing eines E-Bikes können auch die Leasingraten als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Fazit zum E-Bike

Die betriebliche Nutzung von E-Bikes kann dazu beitragen, die Umweltbelastung zu reduzieren und das Bewusstsein für nachhaltige Mobilität zu stärken. Darüber hinaus können E-Bikes dazu beitragen, den Gesundheitszustand der Mitarbeiter zu verbessern, da sie eine umweltfreundliche Alternative zum Auto bieten und die Bewegung fördern.

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