23. Oktober 2006

Immer wieder taucht die Unsicherheit bei Ärzten und Zahnärzten auf, inwieweit ihre weiteren Erwerbsquellen und Tätigkeiten des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG mit der Gewerbesteuerpflicht infiziert werden. Grundsätzlich wird die Tätigkeit der Ärzte und Zahnärzte als Katalogberuf des § 18 I Nr. 1 EStG als freiberufliche Arbeit definiert, womit sie nicht der Gewerbesteuerpflicht unterfällt. Eine Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit kann nach der Abfärberegelung erst bei einer so genannten gemischten Tätigkeit von freiberuflicher und gewerblicher Arbeit eintreten.

Aber auch hier ist zu differenzieren. Ist eine natürliche Person oder Personengesellschaft (z.B. Gemeinschaftspraxis) teilweise gewerblich, teilweise freiberuflich tätig und bestehen zwischen den Betätigungen keine sachlichen und wirtschaften Berührungen (z.B. ein Arzt betreibt eine Gaststätte), so ist offensichtlich, dass verschiedene Einkunftstatbestände erfüllt sind und die Betätigung getrennt zu besteuern sind.

Besteht zwischen einer, jeweils für sich betrachtet, teilweise gewerblich, teilweise freiberuflichen Tätigkeit der selben Person ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang – so genannte gemischte Tätigkeiten (z.B. ein Augenarzt verkauft auch Kontaktlinsen und Pflegemittel, ein Hals-Nasen-Ohrenarzt verkauft Hörgeräte) – ist die Gesamtbetätigung einkommenssteuerrechtlich im Interesse sachgerechter Ergebnisse in der Regel getrennt zu beurteilen. Die aus jeder Tätigkeit herrührenden Einkünfte sind getrennt als gewerbliche und freiberufliche Einkünfte steuerpflichtig.

Eine einheitliche Beurteilung ist nur geboten, wenn die einzelnen Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als Einheit anzusehen ist.

Ob eine einheitlich zu beurteilende Gesamtbetätigung insgesamt gewerblich oder freiberuflich ist, bestimmt sich nicht nach dem Anteil der Tätigkeitsarten am Umsatz oder am Ertrag, sondern danach, welche Tätigkeit der Gesamtheit das Gepräge geben.

Übt eine Person bzw. Personengesellschaft neben einer freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, ist die Tätigkeit auch dann infolge der Abfärberegelung insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit ist. Die Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich in solchen Fällen jedoch auch auf die Tätigkeit die ohne „Abfärbung“ freiberuflich wäre.

Im Falle des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 30. August 2001 betrieben drei Ärzte eine Gemeinschaftspraxis mit angeschlossener Augenklinik. Die Klinik wurde nach Ansicht des Finanzamtes hinsichtlich der Beköstigung und Beherbergung der Patienten mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, so dass es sich insoweit, und daher nach dem Gesamtbild insgesamt, bei der Klinik um gewerbliche Einkünfte handeln würde.

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die Befreiung der Klinik von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz sich auch auf die weitere Tätigkeit insgesamt erstreckt.

Zur Begründung wies der Bundesfinanzhof daraufhin, dass neben dem Zweck des § 15 Abs. 3 EStG (Abfärberegelung), Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der verschiedenen Einkunftsarten ein und derselben Person zu vermeiden, das weitere Ziel steht, infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen den beiden Tätigkeiten gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer zu entziehen. Daraus lässt sich jedoch schließen, dass sich die „Abfärbung“ auch auf die Steuerfreiheit der Einkünfte erstreckt. Denn eine Gewerbesteuerpflicht, die nicht besteht, kann auch nicht gefährdet werden.

In der Praxis wird sich jedoch eine eventuelle Diskussion mit dem zuständigen Finanzamt vermeiden lassen, wenn eine möglichst klare Trennung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit gegeben ist. Soweit möglich sollte daher eine buchhalterische, örtliche und eine personelle Trennung gegeben sein, so dass eine Infizierung der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis mit der Gewerbesteuerpflicht ausgeschlossen werden kann. Immer wieder taucht die Unsicherheit bei Ärzten und Zahnärzten auf, inwieweit ihre weiteren Erwerbsquellen und Tätigkeiten des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG mit der Gewerbesteuerpflicht infizieren werden.

Grundsätzlich wird die Tätigkeit der Ärzte und Zahnärzte als Katalogberuf des § 18 I Nr. 1 EStG als freiberufliche Arbeit definiert, womit sie nicht der Gewerbesteuerpflicht unterfällt.

Eine Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit kann nach der Abfärberegelung erst bei einer so genannten gemischten Tätigkeit von freiberuflicher und gewerblicher Arbeit eintreten.

Aber auch hier ist zu differenzieren. Ist eine natürliche Person oder Personengesellschaft (z.B. Gemeinschaftspraxis) teilweise gewerblich, teilweise freiberuflich tätig und bestehen zwischen den Betätigungen keine sachlichen und wirtschaften Berührungen (z.B. ein Arzt betreibt eine Gaststätte), so ist offensichtlich, dass verschiedene Einkunftstatbestände erfüllt sind und die Betätigung getrennt zu besteuern sind.

Besteht zwischen einer, jeweils für sich betrachtet, teilweise gewerblich, teilweise freiberuflichen Tätigkeit der selben Person ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang – so genannte gemischte Tätigkeiten (z.B. ein Augenarzt verkauft auch Kontaktlinsen und Pflegemittel, ein Hals-Nasen-Ohrenarzt verkauft Hörgeräte) – ist die Gesamtbetätigung einkommenssteuerrechtlich im Interesse sachgerechter Ergebnisse in der Regel getrennt zu beurteilen. Die aus jeder Tätigkeit herrührenden Einkünfte sind getrennt als gewerbliche und freiberufliche Einkünfte steuerpflichtig.

Eine einheitliche Beurteilung ist nur geboten, wenn die einzelnen Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als Einheit anzusehen ist.

Ob eine einheitlich zu beurteilende Gesamtbetätigung insgesamt gewerblich oder freiberuflich ist, bestimmt sich nicht nach dem Anteil der Tätigkeitsarten am Umsatz oder am Ertrag, sondern danach, welche Tätigkeit der Gesamtheit das Gepräge geben.

Übt eine Person bzw. Personengesellschaft neben einer freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, ist die Tätigkeit auch dann infolge der Abfärberegelung insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit ist. Die Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich in solchen Fällen jedoch auch auf die Tätigkeit die ohne „Abfärbung“ freiberuflich wäre.

Im Falle des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 30. August 2001 betrieben drei Ärzte eine Gemeinschaftspraxis mit angeschlossener Augenklinik. Die Klinik wurde nach Ansicht des Finanzamtes hinsichtlich der Beköstigung und Beherbergung der Patienten mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, so dass es sich insoweit, und daher nach dem Gesamtbild insgesamt, bei der Klinik um gewerbliche Einkünfte handeln würde.

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die Befreiung der Klinik von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz sich auch auf die weitere Tätigkeit insgesamt erstreckt.

Zur Begründung wies der Bundesfinanzhof daraufhin, dass neben dem Zweck des § 15 Abs. 3 EStG (Abfärberegelung), Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der verschiedenen Einkunftsarten ein und derselben Person zu vermeiden, das weitere Ziel steht, infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen den beiden Tätigkeiten gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer zu entziehen. Daraus lässt sich jedoch schließen, dass sich die „Abfärbung“ auch auf die Steuerfreiheit der Einkünfte erstreckt. Denn eine Gewerbesteuerpflicht, die nicht besteht, kann auch nicht gefährdet werden.

In der Praxis wird sich jedoch eine eventuelle Diskussion mit dem zuständigen Finanzamt vermeiden lassen, wenn eine möglichst klare Trennung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit gegeben ist. Soweit möglich sollte daher eine buchhalterische, örtliche und eine personelle Trennung gegeben sein, so dass eine Infizierung der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis mit der Gewerbesteuerpflicht ausgeschlossen werden kann.

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