Schreckgespenst Scheingesellschaft! In Rechtsprechung und Literatur wird seit Jahren die Frage diskutiert, ob und wenn ja, in welchem Umfang, Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) am materiellen und immateriellen Vermögen der Gesellschaft sowie an Gewinn und Verlust beteiligt sein müssen und welche Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Entscheidungsfindung gegeben sein müssen, um eine Gesellschafterstellung zu bejahen. Das Bundessozialgericht hat das jetzt klargestellt.
Die Kriterien sind: Haben Sie in Ihrer Praxis einen „Gesellschafter“ oder mehrere, der
– vertraglich vom immateriellen Wert der Praxis ausgeschlossen
– der nicht an an Gewinn UND Verlust beteiligt ist und infolgedessen kein
Unternehmerrisiko trägt und
– der von den gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten vertraglich oder
tatsächlich weitgehend ausgeschlossen ist???
Dann spricht der Jurist von einer Scheingesellschaft. Ihre Praxis ist möglicherweise akut von möglichen Honorarrückforderungen der KV oder KZV bedroht und es besteht dringender Anlass Ihre Praxisverträge zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Denn das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.06.2010 (B 6 KA 7/09 R) klargestellt, dass solche „Gesellschafter“ eben keine Gesellschafter sondern Angestellte sind. Da diese Angestellten jedoch nie als Angestellte genehmigt wurden, sind deren Abrechnungen nicht korrekt, so dass Honorarrückforderungen begründet sind. Ferner können in solchen Fällen Disziplinarverfahren und Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug hinzukommen.
Mehr hierzu erfahren Sie in unserer aktuellen Veröffentlichung in der ZWP.