5. August 2020

Im Rahmen der Niederlassung in eigener Praxis spielen (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte häufig mit dem Gedanken, sich mit einer Kollegin oder einem Kollegen beruflich zusammenzuschließen. Die Beweggründe dafür sind beispielsweise die Teilung der Kosten, die gegenseitige Unterstützung bei der Organisation und/ oder eine flexiblere Arbeitszeit- und Urlaubsgestaltung. Viele Gründe sprechen dafür. Auf der Suche nach einem Kooperationsmodell werden Ärzte dann sehr kreativ. Man steht am Anfang und in der Niederlassungsberatung ist der anwaltliche Rat häufig der, auf den man aus Kostengründen gerne verzichtet.

Das ist übrigens ein Phänomen, dass es üblicherweise im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich gibt. Dort wird der ärztliche Kollege oder Steuerberater gefragt, dass reicht völlig aus. Die ärztlichen Kollegen arbeiten doch auch schon lange mit dem Vertrag zusammen, das passt schon. Dass sich die Rechtslage geändert haben könnte und Teile des Vertrages heute so nicht mehr zulässig sind, wird hingenommen. Die Gestaltung von Praxisverträgen wird nach wie vor nicht oder nur sehr stiefmütterlich behandelt oder vom Steuerberater übernommen.

Veralterte Verträge für das Kooperationsmodell

Meist ist in den alten Verträgen der Kollegen nicht einmal geregelt, wer im Falle der Praxisauflösung die Telefonnummer oder Homepage weiter nutzen darf. Das ist natürlich nicht mehr zeitgemäß! Einen sicheren Praxisvertrag kann es nur geben, wenn auch die zeitgemäßen Fragestellungen geregelt sind. Die vorgegebenen und häufig verwendeten Standards und Musterverträge helfen hier nicht weiter und führen im Streitfall zu hohen und unnötigen Kosten. Gehen Sie also auf Nummer sicher und achten Sie auf die nötige Aktualität Ihrer Verträge.

Außerdem gibt es die Gruppe von Ärzte und Zahnärzten, die seit Jahren in „Kooperationen“ zusammenarbeiten, ohne einen medizinrechtlichen Rat eingeholt zu haben. Tatsächlich sind uns Koopertionsmodelle bekannt, die mit Hilfe eines Mietvertrages gestaltet werden. Auf der gemeinsamen Homepage sprechen die Ärzte dann von einer Gemeinschaftspraxis. Wir Medizinrechtler müssen dann – und das Jahre später nach Gründung – erklären, dass das Kooperationsmodell so nicht weitergeführt werden sollte, weil die vertragliche Konstruktion keine zulässige Form des Zusammenschlusses ist. Die Antwort in diesen Fällen ist oftmals: „Das funktioniert seit Jahren hervorragend und bislang hatte niemand etwas einzuwenden.“ Diese Konstrukte gehen regelmäßig nur so lange gut, bis die Kooperation umstrukturiert wird, ein Verkauf ansteht oder ein Personenwechsel stattfindet. Denn dann wird das gewählte Kooperationsmodell plötzlich hinterfragt und nicht selten zum Boomerang.

Welche ärztlichen Kooperationen stehen zur Auswahl? 

Grundsätzlich ist zwischen Berufsausübungsgemeinschaften und Organisationsgemeinschaften zu unterscheiden. Berufsausübungsgemeinschaften lassen sich dabei unterteilen in die klassische Berufsausübungsgemeinschaft (oder auch Gemeinschaftspraxis) und die medizinische Kooperationsgemeinschaft. Hingegen fallen unter den Begriff der Organisationsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften, Laborgemeinschaften oder Apparategemeinschaften. Daneben existiert natürlich noch das MVZ und der Praxisverbund als mögliche Kooperationsform.

Welches Kooperationsmodell im Einzelfall das richtige ist, erkennt der versierte medizinrechtliche Fachanwalt schnell in einem ersten Gespräch und kann entsprechend das Konzept für die individuelle Praxis gestalten. Daneben können die notwenigen Schritte bei der Zulassung und der Ärztekammer angegangen werden. 

Gefahren der Nullbeteiligung

Ein weiterer beliebter Weg der eigenen Niederlassung oder die Übergabe der eigenen Praxis vorzubereitenden Handlung ist die Aufnahme junger Kollegen in die Gesellschaft. Regelmäßig können die Eintretenden keine oder nur geringe Vermögenswerte einbringen und sollen auch keine weitreichenden Mitbestimmungsrechte haben. 

Schnell ist eine Ergänzungsvereinbarung gestaltet und es wird aus Kostengründen kein neuer Vertrag gemacht. In der Regel wird dieser auch nur vom Senior und dem Neuling unterschrieben. Je nach Gestaltung des Gesellschaftsvertrages liegt in solchen Fällen die sogenannte Nullbeteiligung vor und die Praxis ist als unechte Gemeinschaftspraxis zu qualifizieren. Wurde dies in steuerlicher Hinsicht nicht berücksichtigt, drohen unter anderem erhebliche Steuernachzahlungen. Auch deshalb lohnt sich der fachkundige Blick und gegebenenfalls die Anpassung des Vertrages.

Unser Tipp zum Kooperationsmodell

Schon kleine Anpassungen können langfristig vor unliebsamen und teuren Überraschungen bewahren. Die frühzeitige und fachkundige Beratung lohnt sich also generell. Anzuraten ist eine Sensibilisierung für Gestaltungsformen und die strategische Ausrichtung der Praxis. Schon bei der Gründung an das Ende denken. Mit der Praxisgründung setzt der Arzt bzw. Zahnarzt das Fundament für seine Altersabsicherung. Hier sollte es wirklich wichtig sein, dass die Quelle zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch eine risikoarme, weil zulässige Praxiskooperation ist. Eine professionelle medizinrechtliche Beratung ist hilfreich, und fällt dadurch auf, dass ihre Qualität gar nicht bemerkt wird, weil alles reibungslos läuft. Stolpersteine können mit fundierten Rechtskenntnissen eben doch vermieden werden.

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