15. Juni 2015

Ärzte und Zahnärzte stellen gerne einen besonderen Praxisschwerpunkt heraus, um ihr Praxiskonzept besser zu vermitteln. Doch nicht immer ist dies aus rechtlicher Sicht in Ordnung.

Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang die Verwendung von Bezeichnungen, die einem Fach(zahn)arzttitel, einem Schwerpunkt oder einer Zusatzbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung ähnlich klingen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits, dass beispielsweise die Bezeichnung „Zahnarzt für Implantologie“ berufswidrig sei, da die Formulierung eine Nähe und Vergleichbarkeit mit einer Fachzahnarztbezeichnung suggeriere und deswegen irreführend ist (BVerfG 233/10). Ebenso wurde ein Brancheneintrag unter der Überschrift „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ als unzulässig erachtet, wenn man zwar auf dem Gebiet der Kieferorthopädie tätig ist, aber nicht berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung Fachzahnärztin für Kieferorthopädie zu führen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2009, 4 U 169/07). Verboten ist auch der Eintrag in der Rubrik Plastische und Ästhetische Chirurgie, wenn ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zwar die Zusatzqualifikation „plastische Operationen“ innehat, jedoch kein Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie ist (OLG Hamm, Urteil vom 3. Juni 2008, I-4 U 59/08), 4 U 169/07).

In der Werbung auch kritisch sind Schwerpunkte in Bereichen, die zum Standardrepertoire eines Arztes oder Zahnarztes gehören. Wirbt man mit diesem, nimmt der Patient nämlich oft an, es handele sich um eine Besonderheit der Praxis und andere Praxen würden diese Leistungen nicht anbieten. Diese Täuschungseignung macht sogar eine objektiv richtige Aussage unzulässig. Daher ist es beispielsweise nicht erlaubt, mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Prophylaxe (OLG Köln, Urteil vom 4. Mai 2001, 6 U 201/00) oder mit metallfreier Kronen-Brücken-Technik und Halolitis (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2000, 20 U 27/00) zu werben. Auch die Angabe „präventive und restaurative Zahnheilkunde“ stellt sich unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig dar (OLG Hamm, Urteil vom 13. April 2000, 4 U 18/00).

Ein weiterer Fallstrick ist der Umstand, dass die Patienten viele Begrifflichkeiten nicht kennen und sich etwas Falsches darunter vorstellen. Obwohl die Bezeichnung objektiv richtig ist kommt es dann darauf an, wie die Patienten dies verstehen. Erfüllt die Praxis diese Erwartung dann nicht, ist die Werbung irreführend und damit unzulässig.

Fazit

Bei der Werbung mit Bezeichnungen und Schwerpunkten, die die Praxis von anderen abgrenzen sollen ist besondere Vorsicht an den Tag zu legen. Nicht jede Angabe ist zulässig. Daher sollte gerade bei der Aufnahme neuer Bezeichnungen eine umfassende rechtliche Prüfung durchgeführt werden.

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