6. Februar 2019

Am 17.01. erging durch das OLG Frankfurt ein Urteil, welches zumindest unter Juristen schnell die Runde machte. Hauptprotagonisten waren eine Schwiegermutter, ein Schwiegersohn und der Messengerdienst WhatsApp. Und Thema waren Beleidigungen in der Familie. Eine explosive und potenziell amüsante Mischung also, die auch zu diversen entsprechenden Überschriften führte. Für uns allerdings auch eine Erinnerung, nochmal ein etwas leidiges Thema anzusprechen: Die Nutzung von WhatsApp in der Praxis.

WhatsApp als geschützter Raum

Womit sich das OLG Frankfurt beschäftigte war nach den Überschriften zu urteilen eine simple Angelegenheit. Die Schwiegermutter führt ein Protokoll über die Unzulänglichkeiten ihres Schwiegersohns, versendet dieses Protokoll innerhalb der Familie, beleidigt damit ihren Schwiegersohn und… darf das am Ende sogar. Leider ist der tatsächliche Fall und der Inhalt des tatsächlichen Protokolls trauriger, als der Aufhänger es zunächst vermuten lassen, dennoch wurde eine interessante Feststellung getroffen.

WhatsApp war in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Gerichts ein „ehrschutzfreier Raum“, weil sich die Kommunikation innerhalb der engeren Familie abspielte und dort freie Aussprache möglich sein müsse. Dass es sich bei dem Protokoll um eine richtige Anlage handelte und nicht nur um Worte war dabei egal.

Gute Nachrichten also für alle, die gerne innerhalb ihrer Familie ein paar Beleidigungen loswerden möchten. Rechtsverfolgung haben Sie nicht zu befürchten!

Das OLG Frankfurt erwähnte im Urteil nicht nur Familien, sondern sprach auch von privaten Vertraulichkeitsbeziehungen, in denen die freie Aussprache verfassungsrechtlich geschützt und damit straffrei sei. Und diese Aussprache umfasst, wie gesagt, auch WhatsApp und Anlagen in dortigen Unterhaltungen.
Heißt das nun also plötzlich, dass WhatsApp Gruppen in Praxen als Vertraulichkeitsgruppen ebenfalls Schutz genießen? Ist dort eine freie Aussprache möglich?

Warum WhatsApp Gruppen innerhalb der Praxis nicht existieren sollten

Natürlich nicht. Weder darf sich dort beleidigt werden, noch sollte eine solche Gruppe überhaupt existieren, wenn sie es auch erfahrungsgemäß häufig doch gibt. Es spielt dabei auch keine große Rolle, ob Sie vielleicht sogar als Familie gemeinsam eine Praxis betreiben oder ob Sie ihre Mitarbeiter seit vielen Jahren bei sich haben und eine kleine Familie geworden sind.

Grund dafür ist die Schweigepflicht, die Datenschutzverordnung und die Unsicherheit von WhatsApp im Berufsverkehr. WhatsApp Gruppen sind häufig und in vielen Branchen anzutreffen, es ist wenig verwunderlich, dass diese Gruppen auch im Bereich der medizinischen Versorgung anzutreffen sind, wo sie doch eine große Erleichterung und kurzfristige Absprachen ermöglichen können. Dennoch ist unsere uneingeschränkte und dringende Empfehlung: Lösen Sie derartige Gruppen auf oder verhindern Sie deren Entstehung.

In derartigen Gruppen kommt es schnell zum Verkehr von sensiblen Informationen und Daten, teilweise am Rande und ungewollt, die Sie Ihre Karriere kosten können. Die simple Nachfrage eines Mitarbeiters an einen anderen Mitarbeiter innerhalb der Gruppe, ob er schon die Akte des X wegen des Problems Y digitalisiert habe, kann an die falsche Stelle geraten. Es gibt keinen Weg zu verifizieren, wer eine Nachricht tatsächlich erhält, für einen Zugriff auf alle Gruppen und Kontakte bei WhatsApp benötigt man lediglich das entsperrte Handy.

Dringend zu vermeiden ist auch Kontakt zum Patienten über WhatsApp. Sollte dieser eine solche Kommunikationsform wünschen, sollte er über die Gefahren aufgeklärt werden und es liegt am Arzt, eine verantwortungsvolle Kommunikation einzurichten.

Verstöße gegen die Schweigepflicht können eine strafrechtliche Verfolgung zur Folge haben, WhatsApp selbst weist in seinen Geschäftsbedingungen darauf hin, nur für die private Nutzung zugelassen zu sein. Damit können sich die Entwickler einer Haftung entziehen, sofern es mal zu einem Datenleck kommt. Der Arzt oder Zahnarzt kann das nicht. Und er hat, anders als die Schwiegermutter im Fall, auch keinen verfassungsrechtlichen Schutz zum Austausch bei WhatsApp.

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