5. November 2013

 

In vielen Arzt- und Zahnarztpraxen werden heutzutage angestellte Ärzte und Zahnärzte beschäftigt. Der Trend zur Anstellung statt der eigenen Niederlassung setzt sich seit der Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen an die Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes ungebremst fort. Erfahrungsgemäß scheuen viele junge Ärzte und Ärztinnen das Risiko der eigenen Niederlassung und wünschen die Sicherheit einer geregelten Anstellung. Dabei hat es sich als üblich herauskristallisiert, dass die angestellten Ärzte und Zahnärzte umsatzbezogen vergütet werden. Regelmäßig erhalten sie neben einem geringen Fixgehalt eine prozentuale Umsatzbeteiligung an dem von ihnen erwirtschafteten Honorarumsatz.

Wenn auch Sie auf der Basis Ärzte oder Zahnärzte beschäftigen, dann sollten Sie den von Ihnen verwendeten Arbeitsvertrag dringend überprüfen lassen. Denn eine solche Umsatzbeteiligung bei angestellten Ärzten, kann Sie teuer zu stehen kommen.

Denn keiner der uns bekannten sog. Musterverträge berücksichtigt, dass die Umsatzbeteiligung bei angestellten Ärzten bei der Ermittlung der Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs bzw. des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen ist.

Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung trifft den Arbeitgeber beispielsweise bei Krankheit, Urlaub oder persönlicher Verhinderung des Angestellten. Im Krankheitsfall folgt die Pflicht zur Entgeltfortzahlung aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Bekanntermaßen ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von 6 Wochen weiter zu vergüten.

Die Höhe der Fortzahlungszahlungspflicht richtet sich nach § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz. Gemäß § 4 Abs. 1a Entgeltfortzahlungsgesetz ist bei der Ermittlung der Höhe des Anspruches nicht nur das Fixum der Vergütung, sondern auch die erfolgsabhängige Vergütung heranzuziehen. Gleiches gilt im Hinblick auf § 11 Bundesurlaubsgesetz wonach der Durchschnitt der vergangenen 13 Wochen zugrunde zulegen ist.

Konsequenz dieser Regelungen ist, dass dem Arbeitnehmer somit auch bei Krankheit bzw. Urlaub eine Vergütung zusteht, die sich an der Honorarumsatzbeteiligung aus der Zeit vor Krankheit oder Urlaub und nicht lediglich am Fixgehalt orientiert.

Dies kann für den Arbeitgeber zu erheblichen Kosten führen, da er zu einer erheblichen Zahlung verpflichtet ist, die tatsächlich gar nicht erwirtschaftet werden.

Kaum ein uns vorgelegter Arbeitsvertrag berücksichtigt diese Folge der Umsatzbeteiligung bei angestellten Ärzten.

Aus diesem Grund ist es daher dringend erforderlich Arbeitsverträge, welche eine Umsatzbeteiligung bei angestellten Ärzten vorsehen, zu prüfen und ggf. zu optimieren, um einer übermäßigen wirtschaftlichen Belastung möglichst frühzeitig entgegenzuwirken.

 

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