15. Juni 2018

Die E-Mail ist lebendiger denn je und eine wichtige Komponente im Marketing-Mix. Deshalb ist das EMail-Marketing ist in vielen Unternehmen, Kliniken und Arztpraxen ein fester Bestandteil der Kundenkommunikation. Neue Gesetze, wie aktuell die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes, lassen das email Marketing gleichzeitig immer wieder zu einem rechtlichen Risiko werden. Bedauerlicherweise wird das E-Mail-Marketing, Datenschutz und Datensicherheit von manchen Unternehmern eher stiefmütterlich behandelt. Darunter leiden Zustellbarkeit und Reputation des Unternehmens. Umso wichtiger, dass man die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt. Zumal ab Mai 2018 bei Verstößen gegen die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zudem empfindlich hohe Geldstrafen drohen.

Eine Richtlinie des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft e.V. enthält konkrete und vor allem praxisnahe Handlungsanweisungen, die bei der Rechtskonformität der Marketingkommunikation helfen. Daher empfehlen wir diese gerne. Die 6. Auflage „Richtlinie für zulässiges email marketing“ können Sie HIER downloaden.

Wie muss die Einwilligung in E-Mail-Werbung nach der neuen DSGVO eingeholt werden?

Das Einholen der Einwilligung für die Datenverarbeitung ist in Art. 7 und 8 DSGVO sowie § 51 BDSG n. F. geregelt. Danach muss der Adressat der Mails beim Einholen der Einwilligung, also direkt im Onlineformular, darüber informiert werden,

  • zu welchem Zweck die Datenverarbeitung erfolgt
    (z. B. Newsletter-Versendung, Werbe-Mail-Versendung)
  • dass er seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann,
  • und wer der Verantwortliche ist.Die Einwilligung muss darüber hinausnachweisbar sein. Damit stellt das Double-Opt-in-Verfahren das einzig rechtssichere Verfahren zum Einholen von digitalen Werbe-Einwilligungen dar, da der Nachweis technisch anders nicht geführt werden kann.

Sollten Sie weitere Fragen zum Datenschutz und email marketing haben, sprechen Sie uns an.

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