16. Dezember 2014

Mit Wirkung ab dem 15.06.2007 wurde der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe
übertragen, die Zahlungen der Künstlersozialabgabe zu überwachen. Neben der Künstlersozialkasse (KSK) sind bereits seit 2007 auch die Rentenversicherungsträger
verpflichtet, die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Aufgrund des Umstandes, dass unsere Leser als Praxis- oder Klinikinhaber oder Unternehmen regelmäßig auch in größerem bzw. regelmäßigen Umfang Imagepflege, Eigenwerbung, etc. betreiben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zukünftig die Künstlersozialabgabe auch für diese eine Rolle spielen wird. Daher möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Informationen rund um die Künstlersozialabgabe verschaffen.

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten und in Anspruch nehmen. Allgemein lässt sich sagen: Abgabepflicht besteht für alle Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an freie Künstler oder Publizisten vergeben und deren Leistungen verwerten! Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist in diesen Fällen Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Wer ist selbständiger Künstler beziehungsweise Publizist?

Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist, wer Musik, bildende Kunst oder darstellende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Künstler/Publizist auf freiberuflicher Basis arbeitet, also nicht als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird. Dies kann auch nebenberuflich, also neben einer Haupttätigkeit zum Beispiel als Angestellter, Beamter oder Student geschehen. Da hinsichtlich der Begriffe Künstler und Publizist keine gesetzlichen Definitionen existieren, erfolgt die Auslegung durch die zuständigen Gerichte. So sind z.B. Fotografen, die ihre Fotos zu Werbezwecken anfertigen, stets als Künstler im Sinne des KSVG anzusehen.

Im Übrigen liegt laut KSK auch bei folgenden Tätigkeiten eine künstlerische, publizistische Leistung vor: Alleinunterhalter, Artdirektor, Autor, Designer, Discjockey, Entertainer, Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung, Foto-Designer, Grafik-. Multimedia- und Webdesigner, Layouter, etc. (keine abschließende Aufzählung)

Wer ist abgabepflichtig?

Unternehmen und Betriebe sind ebenso abgabepflichtig wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss. Betroffen sind vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden.

Dazu gehören in erster Linie:

  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
  • Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
  • Rundfunk- und Fernsehanbieter,
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), Galerien, Kunsthandel, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, Variete‘- und Zirkusunternehmen, Museen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.

Ferner ist in § 24 Abs. 2 KSVG ein Auffangtatbestand geregelt, wonach Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, ebenfalls abgabepflichtig sind, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Zu den Abgabepflichtigen zählen damit praktisch die verkaufsorientierten um lmagepflege bemühten Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um beispielsweise Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel, Internetauftritte zu erstellen, Produkte zu gestalten und Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten.

Zusätzlich kann jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es regelmäßig selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen für sich in Anspruch nimmt um damit Einnahmen zu erzielen. Als abgabepflichtige Unternehmer kommen auch selbständige Künstler oder Publizisten in Betracht, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen Dritter verwerten.

Abschließend lässt sich somit sagen, dass die Künstlersozialabgabepflichtjeden treffen kann.

Höhe der Künstlersozialabgabe?

Alle Entgelte, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten im o.g. Sinne für entsprechende Leistungen entrichtet, werden summiert und mit dem für jedes Jahr neu festgelegten Abgabesatz multipliziert. Das Ergebnis ist die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe.

Jahr:               2011                  2012                  2013                  2014                   2015

Abgabesatz    3,9%                  3,9%        |        4,1%                  5,2%         I        5,2%

Welche Entgelte sind zu berücksichtigen?

Alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden, unterliegen der Abgabeschuld. Außerdem gehören auch Zahlungen an Künstler/Publizisten, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (zum Beispiel GbR oder OHG) am Markt auftreten, zum maßgebenden Entgelt.

Unerheblich für die Feststellung des maßgeblichen Entgeltes ist, ob es sich bei den Aufwendungen zum Beispiel um Gagen, Ankaufspreise, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Preisgelder, Wettbewerbsgelder oder Ausfallhonorare handelt. Auch Zuschüsse oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln können zum Entgelt gerechnet werden, wenn der Künstler bzw. Publizist mit den Aufwendungen zu einer bestimmten künstlerischen beziehungsweise publizistischen Gegenleistung verpflichtet wird.

Ferner sind sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, z. B. für Material, Transport, Telefon und nicht künstlerische Nebenleistungen, dem abgabepflichtigen Entgelt hinzuzurechnen.

Nicht zum Entgelt gehören zum Beispiel:

Zahlungen an juristische Personen (zum Beispiel GmbH), die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. Reise- und Bewirtungskosten), die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 des EStG.

Wie erfolgt die Überprüfung der Unternehmen?

Die Prüfung kann auf zwei Wegen eingeleitet und zum Abschluss gebracht werden. Entweder werden Erhebungsbögen zur Prüfung der Abgabepflicht und zur Feststellung der Höhe der Künstlersozialabgabe an die bisher nicht erfassten Unternehmen verschickt. Die ausgefüllten Erhebungsbögen sind dann innerhalb eines Monats nach Erhalt an die Deutsche Rentenversicherung zurückzusenden und bilden die Grundlage für die Entscheidung über die Abgabepflicht dem Grunde nach und hinsichtlich der Abgabenhöhe. Oder die Prüfung wird unmittelbar im Rahmen der turnusmäßigen Sozialversicherungsprüfung durch die Dt. Rentenversicherung vor Ort durchgeführt. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger über alle für die Feststellung der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe erforderlichen Tatsachen Auskunft zu erteilen.

Sollten sich ihrerseits Rückfragen zur Künstlersozialkasse ergeben, steht Ihnen unser Kooperationspartner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Theo Clotten gerne zur Verfügung.

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