„Das hauseigene Recall-System erinnert Sie an Ihre Kontrolltermine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz. [Wir stellen Ihnen ein individuelles Pflegeprogramm für Ihre Zähne auf und führen professionelle Zahnreinigungen durch, damit Ihr strahlendes Lächeln lange erhalten bleibt.]“
Garantieversprechen
Diese Aussage in einer Werbebroschüre einer zahnärztlichen Belegklinik war Gegenstand einer Berufungsentscheidung des OLG Oldenburg vom 10.03.2010 (Az: 5 U 141/09), der folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Dem Kläger waren Ende 2004 im Ober- und Unterkiefer jeweils vier Implantate eingebracht worden. Diese wurden nach deren Einheilung im April 2005 freigelegt, die Suprakonstruktion wurde gefertigt und eingepasst. In der Folge nahm der Kläger die anschließenden Recall-Termine wahr. Dennoch mussten ihm Mitte Mai 2007 die Implantate teilweise entfernt werden.
Die Auffassung des Klägers, es sei aufgrund der Aussage in der Werbebroschüre ein selbständiger Garantievertrag zustande gekommen und er habe deshalb einen Anspruch auf ein kostenfreies Neu-Implantat, hat das Gericht nicht bestätigt. Es führte vielmehr aus, dass zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch konkludent ein selbständiger Garantievertrag zustande gekommen sei. Auch eine Garantie nach § 443 Abs. 1 BGB sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da diese kaufrechtliche Vorschrift im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsvertrages keine Anwendung finde.
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine in einer Werbebroschüre angepriesene Gewährleistung auf Zahnersatz grundsätzlich nicht dazu führt, dass automatisch ein Garantievertrag zwischen Patient und Arzt zustande kommt. Vielmehr wird mit einem derartigen Hinweis bezweckt, Patienten darüber zu informieren, welche Leistungen überhaupt angeboten werden. Für eine Garantie ist immer auch eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.