14. April 2008

Das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 22.01.2008 (L 4 KA 31/07) entschieden, dass einem Arzt, der eine Praxis übernimmt, nicht die Freistellung von der Honorarbegrenzung oder einer Richtwertanhebung zusteht. Die entsprechenden Regelungen gelten nur für eine tatsächlich Praxisneugründer, unabhängig davon, wie lange der Übernehmer eine kassenärztliche Zulassung hat und sind nicht übertragbar. Der Kläger hatte eine Zahnarztpraxis übernommen, die bereits seit 1997 bestand und begehrte nun die vollständige Freistellung von Honorarbegrenzungen in der Aufbauphase seiner Praxis, hilfsweise die Richtwertanhebung wegen Praxisneugründung. In den vier Quartalen vor der Übernahme der Praxis durch den Kläger betrugen die Fallzahlen des Praxisvorgängers zwischen 162 (Quartal III/03) und 198(Quartal IV/03). Nach der einschlägigen Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten erfolgt die Vergütung für die Zahnärzte nur bis zu einer individuellen Fallwertobergrenze. Der HVM regelte zudem, dass Vertragszahnärzte, die die vertragszahnärztliche Tätigkeit als Praxisneugründung aufnehmen, in den ersten vier Quartalsabrechnungen ab Aufnahme der Tätigkeit auf Antrag einen Richtwert je Krankenkasse bzw. Krankenkassenart in Höhe von dem jeweils um 50 % angehobenen durchschnittlichen Fallwert des von der Zahnarztgruppeder Vertragszahnärzte mit allgemeiner Zulassung im Vorjahresquartal für die jeweilige Krankenkasse bzw.  Krankenkassenart abgerechneten Fallwertes in Punkten abrechnen können. Der Kläger verwies auf die geringen Patientenzahlen bei der Übernahme der Praxis und beantragte mit dieser Begründung die Zuordnung zur Gruppe der Praxisneugründer. Dies lehnte die zuständige KZV ab. Widerspruch und Klage hatten ebenso wenig Erfolg wie die Berufung, die das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht nunmehr zurückwies.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Kläger kein Praxisneugründer ist. Vielmehr habe er eine seit 1997 bestehende Praxis übernommen, so dass es sich begrifflich nicht um einen Praxisneugründer handelt.

Das Gericht machte deutlich, dass der HVM sprachlich nicht darauf abstellt, ob der Vertragszahnarzt die vertragszahnärztliche Tätigkeit „neu“ aufgenommen hat. Vielmehr ist der Wortlaut gewählt worden, dass die „vertragszahnärztliche Tätigkeit als Praxisneugründung“ aufgenommen wird.  Eine Ausweitung dieser Regelung auf Praxisübernehmer ist nach Ansicht des Gerichts nicht gewollt und auch nicht erforderlich. Die Gleichstellung mit einem Praxisneugründer ist auch nicht aufgrund der Tatsache geboten, dass der Kläger zum 1. April 2004 eine umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxis übernommen hat.

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