Mit Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17 hat der BGH ein Urteil zum Arztbewertungsportal Jameda gesprochen, das in der Berichterstattung viel Beachtung gefunden hat.
Eine Ärztin hatte verlangt, dass ihre Daten aus dem Bewertungsportal vollständig gelöscht werden. In der Vergangenheit wurden solche Forderungen von den Gerichten stets zurückgewiesen.
In diesem Fall wurde der Forderung der Ärztin entsprochen, weil sie auf einen besonderen Umstand hingewiesen hatte. Die Ärztin hatte nämlich bei Gericht das Geschäftsmodell kritisiert, das vorsah, dass Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen anbot, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Auf dem Profil eines nichtzahlenden Arztes wurden dann als „Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet die Jameda.de bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.
Die klagende Ärztin, die als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift bei Jameda.de gelistet war, wollte diese Form der Darstellung bei Jameda.de nicht akzeptieren und verlangte, die Löschung ihres Profils.
Der BGH sah diese Forderung der klagenden Ärztin als begründet an und gab der entsprechenden Klage statt.
Der BGH verwies ausdrücklich darauf, dass er in früheren Entscheidungen in Bezug auf Bewertungsportale bereits im Grundsatz entschieden hat, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.
Jameda.de ist kein „neutraler“ Informationsmittler
Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen Sachverhalt in einem entscheidenden Punkt. Der BGH beanstandete ausdrücklich, dass die Beklagte „ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler“ verlassen hat.
Während Beklagte bei nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu.
Gleichzeitig wies der BGH darauf hin, dass wenn die Beklagte wieder zur Neutralität zurückkehrt, die Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) dazu führt, dass Jameda Arztprofile veröffentlichen darf.
Jameda änderte noch am Tag der Urteilsverkündung ihr Geschäftsmodell. Hinweise auf konkurrierende Ärzte wird es in Zukunft auf den Profilen nichtzahlender Ärzte nicht mehr geben. Infolgedessen wird Jameda.de auch keine weiteren Profile löschen müssen.
Das BGH-Urteil legt also fest, wie Bewertungsportale ihre Veröffentlichungen gestalten müssen. Dies wird im Alltag zu keinen größeren Veränderungen führen.
Vorinstanzen:
Landgericht Köln vom 13. Juli 2016 – 28 O 7/16 –
Oberlandesgerichts Köln vom 5. Januar 2017 – 15 U 121/16 – AfP 2017, 164
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=80981&pos=4&anz=38