29. August 2019

Das Thema Praxisabgabe/Praxisübernahme ist im Bereich der niedergelassenen (Zahn-)Ärzte präsenter denn je. Mit 30,2 % war bereits 2018 fast jeder dritte Vertragsarzt über 60 Jahre alt. Insofern begeben sich viele niedergelassene (Zahn-)Ärzte auf die Suche nach einem geeigneten Nachfolger. Aus vielen Gründen entscheidet sich ein Großteil der Jungen (Zahn-)Ärzte zur Übernahme einer bereits bestehenden Praxis. Dies ist unter anderem finanziell sinnvoll, aber gibt den Berufsanfängern auch die Möglichkeit, von bereits bestehenden Strukturen, insbesondere einem Patientenstamm, zu profitieren. Warum besteht ein Interesse, einen Vorvertrag abzuschließen?

Da es auf dem (zahn-)ärztlichen Markt ein Überangebot an Abgeberpraxen gibt, kommt es vor, dass einzelne Praxen nicht verkauft werden können. Der abgebende (Zahn-)Arzt hat allerdings ein großes Interesse daran, seine Praxis zur Absicherung seiner Altersvorsorge gewinnbringend zu veräußern. Findet er nun einen potenziellen Praxisübernehmer, ist es in seinem Interesse, diesen frühzeitig zu binden und zum Kauf der Praxis mit einem Vortrag zu verpflichten.

Was ist ein Vorvertrag?

Ein Vorvertrag ist ein eigenständiger rechtlicher Vertrag, durch den sich die Parteien dazu verpflichten, den Hauptvertrag (den Praxiskaufvertrag) als weiteren Vertrag abzuschließen. Insofern kann der Vorvertrag ein Element der Planung des Praxiskaufvertrags darstellen und – dem Praxiskaufvertrag vorgeschaltet – abgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile des Praxiskaufvertrags bereits in dem Vorvertrag enthalten sind.

Ist für den Abschluss des Praxiskaufvertrags eine bestimmte Form vorgeschrieben, muss bei Abschluss des Vorvertrags dieselbe Form eingehalten werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Abgeber Eigentum an den Praxisräumlichkeiten hat und das Eigentum mit übertragen wird – hier ist eine notarielle Beurkundung nötig.

Ist ein Vorvertrag abgeschlossen, ist die Durchführung des Praxiskaufvertrags für die Vertragsparteien einklagbar. Der Vorvertrag kann auch so gestaltet sein, dass nur eine Partei (beispielsweise der Praxisübernehmer) gebunden wird, der Abgeber aber keine Pflicht zum Vertragsschluss hat.

Ist ein Vorvertrag sinnvoll?

Häufig wird ein Vorvertrag für sinnvoll erachtet, wenn dem Abschluss des Hauptvertrags noch tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Ein Vorvertrag ist nur dann wirksam, wenn sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben und der Inhalt des abzuschließenden Praxiskaufvertrags zumindest bestimmbar ist.

Zu den wesentlichen Punkten zählen zunächst der Kaufgegenstand und der Kaufpreis. Insofern muss zwischen den Parteien bereits eindeutig sein, was der Praxiskaufvertrag alles umfassen soll, beispielsweise welche Gegenstände der Praxisausstattung. Auch lässt es sich für den Abschluss des Vorvertrags nicht vermeiden, dass man bereits die Praxisbewertung und insbesondere die Bestimmung des ideellen Praxiswerts vornehmen muss.

Der Vorvertrag darf nicht so vage formuliert sein, dass Zweifel dahingehend aufkommen, ob eine Bindung überhaupt schon gewollt ist. Im Zweifel wird der Vorvertrag nämlich dann als reine Absichtserklärung verstanden, die rechtlich nicht bindend ist.

Für den Abschluss eines konkreten Vorvertrags muss folglich viel Zeit investiert und ein hoher Aufwand betrieben werden. Letztlich stehen die wesentlichen Punkte des Praxiskaufvertrags bereits fest, wenn der Vorvertrag endlich geschlossen werden kann. Insofern könnte auch direkt der Praxiskaufvertrag geschlossen werden.

Praxistipp

Aus den genannten Gründen erachten wir einen Vorvertrag als nicht notwendig. Steigen Sie lieber direkt gründlich in die Planung des Praxiskaufvertrags ein und schließen diesem so bald als möglich mit dem Erwerber ab. Nehmen Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch, sparen Sie auch Kosten, die für die Erstellung des Vorvertrags entstehen würden.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch bestehende Risiken können auch direkt innerhalb des Praxiskaufvertrags abgesichert werden.

Beispielsweise können im Praxiskaufvertrag Rücktrittsrechte des Verkäufers vereinbart werden. Außerdem können Bedingungen vereinbart werden. In diesen Fällen entfaltet der Praxiskaufvertrag erst bei Eintritt der Bedingungen Wirksamkeit. Beispiel für eine solche Bedingung ist die Zulassung des Nachfolgers seitens des zuständigen Zulassungsausschusses.

Wir unterstützen Sie bei der Planung der Praxisübernahme und der Gestaltung des Praxiskaufvertrags sehr gerne – kontaktieren Sie uns!

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