19. Oktober 2021

Es trifft jeden Praxisinhaber am Ende des Berufslebens – die Praxisabgabe. Nur wie sie vonstatten geht, dass liegt an jedem Einzelnen selbst. Denn in der meist über Jahrzehnte hinweg aufgebauten Praxis steckt jede Menge von einem selbst. Umso schwerer fällt es, sich irgendwann mit der Frage der Praxisabgabe zu beschäftigen.

An erster Stelle steht dann, dass wissen wir aus unserer Beratungstätigkeit, die strategische Planung der Umsetzung. Für welchen Käuferkreis ist meine Praxis interessant? Sollte ich auf Grund der Praxisgröße vielleicht eher mit einem Investor sprechen? Wann sind welche Verträge kündbar oder übertragbar? Existieren mietvertragliche Rückbauverpflichtungen, die den Praxisverkauf erschweren können? Welche Optionen ergeben sich eigentlich aus dem Mietvertrag? Und wie soll die Nachfolgeregelung genau aussehen; ggfs. mit einer Überganszeit? Eigentümer der Praxisimmobilie müssen sich zusätzlich die Frage stellen, was mit dieser geschehen soll, um beim Praxisverkauf keine steuerlichen Nachteile zu erleiden. 

Diese Fragen gilt es zunächst zu beantworten und das ist aus der Natur der Sache immer mit dem Experten für Praxisabgaben zu klären. Nun gibt es im Markt viele Berater, die sich für diese Transaktion als Experten auszeichnen, doch ohne rechtliche Expertise ist z.B. das Betrachten der Verträge ein Blindflug auf der Überholspur. Die Strategie der Praxisabgabe ist an den rechtlichen Gegebenheiten der Praxis auszurichten. Entsprechend kann die Form der Ab-/ Übergabe nur mit dem Rechtsexperten, am sinnvollsten mit dem Fachanwalt für Medizinrecht, sicher geplant werden.  

Zusammenwirken von Rechtsanwalt und Steuerberater der Praxisabgabe

Ebenso wichtig ist die Frage nach dem Wert der Praxis und wie er sich bestimmt. Grundsätzlich berechnet sich der Praxiswert aus einer Addition von materiellem Wert (Substanzwert) und dem ideellen Wert der Praxis (Goodwill). Hierbei sind dann, neben dem Rechtsanwalt, der Steuerberater und das Depot mit ins Boot zu nehmen.

Natürlich besteht die Möglichkeit, den Praxiswert durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestimmen zu lassen. Letztendlich gilt, dass der Wert der Praxis derjenige ist, der am Markt erzielbar ist. Der Kaufpreis ist also vor allem Verhandlungssache.  

Darüber hinaus gibt es dann weitere Faktoren, welche den Wert erhöhen können. Denkbare Szenarien gibt es viele:

  • ist das Praxisinventar auf einen neuwertigen Stand
  • werden alle Richtlinien eingehalten,
  • hat die Praxis ein QM
  • gibt es Arbeitsverträge mit den Mitarbeiter/innen, usw.

Neben dem äußeren Erscheinungsbild der Praxis stehen dabei insbesondere die internen Abläufe im Vordergrund. Modernisierung und Optimierung sind hier die ausschlaggebenden Stichworte. So sind regelmäßige Anpassungen der im Idealfall in Schriftform bestehenden Praxisverträge an die jeweilige aktuelle Rechtslage und Bedürfnisse eines späteren Kaufinteressenten ebenso unerlässlich, wie eine stetige Überarbeitung und Aktualisierung der Inventarliste.

Eine gute Praxisorganisation mit Hilfe eines eingespielten Praxisteams kann zu einer weiteren Bindung des alten Patientenstamms beitragen. Hierdurch werden die Seriosität des Praxisveräußerers und die Einschätzung der Zukunftschancen der Praxis für den Praxiserwerber transparent. Und auch hierbei ist die kontinuierliche Zusammenarbeit mit Steuerberater und dem Rechtsexperten für die Praxis von finanziellem Vorteil. Zum einen wegen der optimalen Ausrichtung der Praxis, allerdings auch wegen der Marktkenntnis und der Einschätzung des Praxiswertes, den der Rechtsanwalt für Medizinrecht auf Grund vieler Verkäufe erworben hat.

Mietvertrag prüfen

Dem Mietvertrag wird häufig zu wenig Beachtung geschenkt, was oftmals lange Zeit gut geht – bis zur Praxisabgabe. Jetzt stellen sich nämlich plötzlich Fragen wie

Kann ich den Mietvertrag auf den Käufer übergeben? Findet sich hierzu eine Klausel im Vertrag?
Besteht eine Rückbauverpflichtung? Wenn ja, was bedeutet das finanziell?
Wie lange läuft der Mietvertag eigentlich noch?
Wurden die Mietoptionen korrekt ausgeübt? Wie ist dies im Vertrag geregelt?

Der Mietvertrag sollte im Hinblick auf die Praxisabgabe im Vorfeld überprüft werden. Unsere Beratungspraxis zeigt, dass Praxisabgabeverhandlungen unnötig in die Länge gezogen werden, wenn dies nicht oder zu spät geschieht.

Kaufvertrag zur Praxisabgabe vorbereiten

Um den Kaufvertrag vorbereiten zu können, sind die gleichen Handlungen erforderlich, wie bei der Bestimmungen des Wertes und des Exposé. Darüber hinaus müssen die Anlagen zum Kaufvertrag zusammengestellt werden. Die Leasingverträge, Arbeitsverträge als auch die Verträge mit Dienstleistern, welche gekündigt oder übertragen werden sollen. Bei diesen vorbereitenden Handlungen ist wieder das Zusammenspiel von Rechtsanwalt und Steuerberater von entscheidender Bedeutung für den reibungslosen Verkaufsprozess.

Wenn der Abgeber mit seinem Rechtsanwalt die Wunschvorstellung in einem Kaufvertrag formuliert hat, ist es wesentlich einfacher den richtigen Käufer zu finden, denn die Eckdaten können dem Übernehmer und dessen finanzierenden Bank gebündelt übergeben werden. Hier gibt es Sicherheit auf allen Ebenen.

Gespräche mit Übernehmern

Erfahrungsgemäß möchte der Praxisabgeber den Vertrag, insbesondere den hierdurch ermittelten Kaufpreis, möglichst bald, nachdem ein Kaufinteressent gefunden wurde, in trockenen Tüchern wissen. Um auch hier Zeit und Aufwand zu sparen ist es sinnvoll, dass in den Händen der Rechtsanwälte zu belassen. Denn Konzessionen und Forderungen auf Seiten des Übernehmers können so gleich auf ihre rechtliche Umsetzbarkeit geprüft werden und bedürfen so keiner weiteren Schleife, welche möglicherweise bei den Verhandlungen zu einen Vertrauensverlust führen.  

Mitarbeiter informieren

Geht eine Praxis durch Verkauf/ Übergabe auf einen neuen Inhaber über, liegt ein sog. Betriebsübergang nach § 613a BGB vor, sodass die Arbeitsverträge automatisch 1:1 auf den Praxiskäufer übergehen. Gesetzlich tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Eine Kündigung des Praxispersonals durch den alten oder neuen Praxisinhaber wegen der Praxisübernahme ist unwirksam.

Für den Praxisübernehmer ist es daher von besonderer Bedeutung, die arbeitsrechtliche Situation seiner Wunschpraxis einer Risikoprüfung zu unterziehen. Optimal ist es dann, wenn ein Fachanwalt für Medizinrecht, der um die besonderen Gegebenheiten einer Praxis weiß, die Verträge bereits überprüft hat.

Für Praxisabgeber bedeutet das im Umkehrschluss: Sorgfältig ausgearbeitete Arbeitsverträge steigern den Wert der Praxis, optimierungsbedürftige Verträge senken ihn. Da auch die Überarbeitung der Arbeitsverträge Zeit in Anspruch nimmt, ist es denklogisch, dass dies frühzeitig erfolgen muss. Wenn bereits Übernahmegespräche mit potenziellen Nachfolgern stattfinden, ist es für eine Überarbeitung der Arbeitsverträge regelmäßig zu spät.

Im worst case scheitert sogar die gesamte Praxisabgabe an der arbeitsrechtlichen Situation. In Praxiskaufverträgen wird der Praxisabgeber – gerade dann, wenn der Kaufvertrag einige Zeit vor der realen Übergabe geschlossen wird – nicht selten verpflichtet, die bestehenden Arbeitsverträge zu überarbeiten. Da dies Zeit und Geld kostet, ist jeder Praxisabgeber gut beraten, seinen Rechtsanwalt im gesamten Verkaufsprozess zu involvieren. Eben auch, um den richtigen Zeitpunkt zu erkennen, wann die Mitarbeiter hinsichtlich des Betriebsübergangs zu informieren sind. Werden hier rechtliche Fehler begangen, kann das im Ergebnis auch nachteilig für den Praxisabgeber sein.

Praxistipp zur Praxisabgabe

Die Aufnahme von Verkaufsgesprächen ist der letzte Schritt einer langfristigen Vorbereitung der Praxisabgabe. Die Einbindung eines Fachanwalts für Medizinrecht sollte frühzeitig begonnen werden, um zu gegebener Zeit eine schnelle und reibungslose Praxisübergabe zu ermöglichen. Allerdings wird dies nur in den allerwenigsten Fällen berücksichtigt. Viel zu selten wird auf das Erfordernis eines Rechtsexperten für Praxisgaben hingewiesen. Allein mit einem Coach oder Steuerberater schwebt über der Transaktion stets das Damoklesschwert der rechtlichen Unsicherheit. Denn ohne rechtliche Einschätzungen und Prüfungen bleibt die geplante Praxisabgabe ein Risiko, welches sich eventuell erst nach der Übergabe verwirklicht. 

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