6. Mai 2020

Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.10.2019, Az.: B 6 KA 9/18 R beschäftigte sich mit zwei praxisrelevanten Fragen der MVZ. Wiederholt hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Beschränkungen aus der Zulassungsverordnung nicht bei der gegenseitigen Vertretung von Ärzten innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaften gelten. Im Gegensatz zu Berufsausübungsgemeinschaften sind Medizinische Versorgungszentren (MVZ) bei internen Vertretungen nicht von den Vorschriften der Zulassungsverordnung freigestellt. Das gilt vor allem in Hinblick auf angestellte Ärzte und Zahnärzte.

Vertretungsregelungen beachten

Die Entscheidung ist für zahnärztliche und ärztliche MVZ beidermaßen relevant. Das BSG stellte dabei Kriterien auf, wie die „interne Vertretung“ innerhalb eines MVZ abzulaufen habe.

Grundsätzlich ist es dabei möglich, dass ein MVZ- Arzt oder Zahnarzt intern durch einen anderen im MVZ arbeitenden Kollegen vertreten wird. Dabei darf der interne Vertreter allerdings nur Fälle abrechnen, für die er auch abrechnungsbefugt ist (dies gilt vor allem für Ärzte). Dabei darf auch vorübergehend die genehmigte Arbeitszeit des im MVZ angestellten Arztes oder Zahnarztes überschritten werden, allerdings müssen sich MVZ darauf einstellen, dass sie die zwangsläufige Überschreitung der Zeitprofile in einer Plausibilitätsprüfung erklären müssen. 

Das BSG behandelt interne und externe Vertretungen erkennbar auch ansonsten in den Formalitäten gleich. Somit ist grundsätzlich maximal eine Vertretung von drei Monaten im Jahr erlaubt. Alle Vertretungen, die länger als eine Woche dauern sind der K(Z)V anzuzeigen. Dies ist bei Ärzten ohnehin anzuraten, da man auf diesem Weg Plausibilitätsprüfungen von Anfang an sinnvoll begegnen kann. Diese vertrags(zahn)ärztlichen Pflichten sind durchaus ernst zu nehmen. Allein reicht eine nicht-angezeigte Vertretung in der Regel nicht dazu aus, dass es z. B. zu Konsequenzen bei der MVZ-Zulassung führt. Kommen allerdings mehrere derartige Pflichtverletzungen zusammen und führen zu einem allgemeinen Eindruck der Unzuverlässigkeit, kann auch eine MVZ-Zulassung durchaus bedroht sein. 

Plausibilitätszeiten angeglichen

In dieser Entscheidung hat das BSG noch etwas Bemerkenswertes zur Frage der Aufgreifkriterien im Rahmen der Plausibilitätsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung festgestellt: Angestellte Ärzte werden – anders als Vertragsärzte – mit einer festen Arbeitsstundenzahl für die vertragsärztliche Versorgung genehmigt. Das bedeutet, dass ein angestellter Arzt mit einem hälftigen Versorgungsauftrag höchstens für 20 Wochenstunden, ein Arzt mit einem vollen Versorgungsauftrag höchstens für 40 Wochenstunden genehmigt werden darf. 

Seit 2015 müssen angestellte Ärzte und Vertragsärzte im Rahmen der Plausibilitätsprüfung gleich behandelt werden (§ 106d Abs 2 Satz 2 SGB V, § 8 Abs. 4 S. 2 AbrPr-RL 2018). Allerdings entsprechen die Quartalsprofile im Rahmen der Auffälligkeitsprüfung nicht 20 bzw. 40 Wochenstunden, sondern 30 bzw. 60 Wochenstunden. Daher nahmen in der Vergangenheit einzelne Kassenärztliche Vereinigungen Kürzungen im Rahmen der Quartalsprofile bei angestellten Ärzten vor.

Bedarfsplanungsrecht und das Recht der Plausibilitätsprüfung fallen hier nach Ansicht des BSG auseinander. Für angestellte Ärzte gelten die gleichen Aufgreifkriterien wie für Vertragsärzte. Gleichwohl sollten die Anstellungsgrenzen grundsätzlich nicht überschritten werden. 

Ausblick

Rechtspolitisch ist zu wünschen, dass die entsprechenden Stundenbegrenzungen aus den Regelungen zur Bedarfsplanung gestrichen werden. Gerade in den Zeiten zunehmender Anstellungen von Ärzte ist nicht wirklich einsichtig, warum ein Angestellter im Gegensatz zu einem Vertragsarzt trotz gleichen Versorgungsauftrages ggf. Pflichten verletzt, wenn er „zuviel“ arbeitet. Durch die – angepassten – Plausibilitätszeiten und die entsprechenden Budgets und ihre Begrenzungen ist sichergestellt, dass der Anreiz „zu viel“ zu arbeiten nicht gesetzt ist. Die Stundenbegrenzung hingegen ist schwer zu kontrollieren, rechtlich unsystematisch und mit dem Arbeitsalltag in den Einrichtungen oft schwer zu vereinbaren.

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