Klägerin ist eine MVZ GmbH. Der Alleingesellschafter und ein Apotheker hatten die spätere Klägerin in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Später beantragte die Klägerin die Zulassung eines weiteren medizinischen Versorgungszentrums, ebenfalls in der Rechtsform einer GmbH. Streitgegenständlich ist die Eigenschaft eines MVZ als Gründer. Dies lehnten zunächst der Zulassungsausschuss und ebenso das Sozialgericht Marburg ab. Das Landessozialgericht gab der Klage in zweiter Instanz statt.
Ein MVZ kann Gründerin eines weiteren MVZ im Sinne von § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V i.d.F. des GKV-VStG sein. Dies hat das Landessozialgericht Hessen in einem Urteil vom 30.11.2016 ausdrücklich klar gestellt.
Das Gericht hat dabei deutlich gemacht, dass die Gründungsberechtigung für MVZs auf solche Leistungsträger konzentriert ist, die bisher den Großteil der ambulanten und stationären Versorgung der Versicherten geleistet haben. Sonstige Leistungserbringer, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sind dagegen nicht gründungsberechtigt. MVZs gehören allerdings zu dem Kreis der bisher an der ärztlichen Versorgung der Versicherten des SGB V teilnehmenden Akteure ebenso wie die in der Norm ausdrücklich genannten zugelassenen Krankenhäuser. Die vom Gesetzgeber beschriebene Gefahr von Mittelabflüssen an private, rein gewinnorientierte Organisationen und der Beeinflussung medizinischer Entscheidungen durch Kapitalinteressen ist bei MVZs aber nicht höher einzustufen als bei den – ausdrücklich in § 95 Abs. 1a SGB V i. d. F. des GKV-VStG – genannten zugelassenen Krankenhäusern.
Das LSG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 30.11.2016 – L 4 KA 20/14 (Revision anhängig)