28. März 2019

Wenn ein Apotheker und zwei Ärzte sich wegen Betrugs vor dem Landgericht Hamburg verantworten müssen, am Ende allesamt verurteilt werden und für den Apotheker dabei sogar eine Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten angesetzt wird, dann ist etwas gewaltig schief gelaufen. Vor allem, wenn die ganze Angelegenheit auf Grund der Eigentumsverhältnisse an zwei MVZ vor dem Landgericht landet. Was war passiert?

Das LG Hamburg legte dem Urteil den folgenden Sachverhalt zu Grunde:

Die beiden angeklagten Ärzte waren seit 2014 als Treuhänder für den Kopf der Operation, den Apotheker Z., an den beiden MVZ Stormarn und Bergedorf beteiligt. Z. selbst suchte in der Zwischenzeit einen Weg die beiden MVZ legal selbst zu übernehmen, was rechtlich nicht möglich ist und in seiner praktischen Umsetzung von den Angeklagten auch nicht dargelegt werden konnte, und übernahm beide MVZ im Verlauf der Zeit faktisch. Dieser Umstand wurde sowohl durch drei Mitarbeiter der MVZ dargelegt, eine Mitarbeiterin sprach von einer „Übernahme“ durch Z., als auch durch eine Mail des Anwalts von Z., die 2015 zwei Investigativjournalisten des „Stern“ in die Hände fiel. In dieser Mail erklärte der Anwalt, dass die Mehrheit beider MVZ faktisch beim Apotheker Z. lägen. Und auch einer der beiden mitangeklagten Ärzte half bei der Aufklärung des Sachverhalts entscheidend mit.

Die Verteidigung sah sich entsprechend mit einigen Beweismitteln konfrontiert und konnte diese letztlich nicht überzeugend entkräften. Dass die Mail des Anwalts lediglich „unglückliche Formulierungen“ enthielte ließ das Gericht ebenso wenig gelten wie die Behauptung, die beiden Ärzte hätten nicht gewusst, dass es sich bei ihrer Operation um ein illegales Konstrukt handelte, weil sie von der Rechtmäßigkeit der Konstellation überzeugt worden seien. Denn wenn dem so gewesen sei, dann hätten plausible Angaben zu einer entsprechenden Rechtsberatung gemacht werden müssen, befand das Gericht.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – Ignorantia legis non excusat.

Z.s eigene Argumentation verwies überwiegend darauf, dass „die anderen“ doch ebenso handelten, wie er. Mit den anderen meinte er Klinikkonzerne und Investoren, doch zwischen ihm und diesen Trägern besteht ein entscheidender Unterschied: § 95 Abs. 1a SGB V.

Dieser besagt absolut eindeutig, dass „die anderen“ MVZ übernehmen und gründen dürfen, Apotheker wie er allerdings nicht. Weil dieser Umstand natürlich auch der Verteidigung bekannt war versuchte sie darum, wohl als letztes Mittel, die Verfassungswidrigkeit dieses Paragraphen zu behaupten. Wie das Ergebnis zeigt blieb auch dieser Versuch aber letztlich erfolglos.

Letztlich verurteilte das Landgericht die drei Angeklagten daher am 11. März wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs.

Z. wurde zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, nachdem er als zentrale Figur des Betrugs ausgemacht wurde. Die beiden Ärzte kamen dagegen vergleichsweise glimpflich davon: 10 Monate auf Bewährung bzw. 6 Monate auf Bewährung für den Arzt, der bei der Aufklärung laut Gericht so bedeutend mitgeholfen hatte, dass man ohne ihn nie vor Gericht gesessen hätte.

Fazit

Apotheker können keine MVZ übernehmen (oder gründen). Das ist keine Neuigkeit, scheint aber doch dem einen oder anderen immer mal wieder ins Gedächtnis gerufen werden zu müssen.

Und auch wenn beide Ärzte vergleichsweise milde Strafen erhalten haben kann den Ärzten im Geltungsbereich des SGB nur ans Herz gelegt werden, die Augen bei der Wahl der Geschäftspartner immer offen zu halten. (Behauptete) Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, wenn man eine entsprechende falsche Beratung nicht nachweisen kann, und ist darüber hinaus ohnehin ein schwaches Argument. Denn wer als Arzt ein MVZ gründen oder erweitern möchte, der sollte sich ohne Ausnahme umfassend und kompetent beraten lassen.

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