29. Juni 2010

Der Bundesgerichtshof hatte heute (29.06.2010) mal wieder über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit so genannten «Schrottimmobilien» zu entscheiden.

Die Klägerin hatte von Vermittlern im Jahr 1996 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in Hamburg erworben.

Die Finanzierung erfolgte über ein tilgungsfreies Darlehen. Am Ende der Laufzeit sollte dann über ein sog. Tilgungssurrogat zur Darlehenstilgung dienen. Das Darlehen belief sich auf DM 178.000 DM,–. Als Tilgungssurrogat wurden 2  Bausparverträge abgeschlossen.Gleichzeitig unterschrieb die Klägerin einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der unter anderem folgende Klausel enthielt:

„Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das oben genannte Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden.“ Die Gebührensätze bezogen sich auf eine „Finanzierungsvermittlungsgebühr“ in Höhe von DM 3.560,– und eine Wohnungsvermittlungscourtage DM  5.089,–. Dies entspricht einer Provision von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung, die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Feststellung, dass aus den Darlehensverträgen keine Zahlungsansprüche bestehen und dass ihr der insgesamt entstandene gesamten Schaden zu ersetzen sei.

Sie begründete diese Forderung mit vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen.

Der Bundesgerichtshof bejahte die Schadensersatzpflicht der beklagten Bank und begründete dies damit, dass diese  trotz eines insoweit bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung aufgeklärt hat. Die Klägerin ist nach Überzeugung des Gerichts vom Vertrieb arglistig über die Höhe der an die beiden im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen fließenden Provisionen getäuscht worden. Denn die beiden in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen erhielten nicht nur die dort genannten Provisionen. Tatsächlich erhielten diese fast die dreifache Summe. Die beklagte Bank hatte mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet, weshalb der Bundesgerichtshof davon ausging, dass der Bank  diese arglistige Täuschung bekannt gewesen ist.

Interessant ist der Fall für alle Betroffenen deshalb, weil gleichlautende Formulare in der Vergangenheit bundesweit verwendet worden sind. Dies ist auch der Grund dafür, dass der Bundesgerichtshof dem Urteil eine grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass solche Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge eine arglistige Täuschung eines Erwerbers über die Höhe der Vertriebsprovisionen und damit entsprechende Rückabwicklungsansprüche begründen können.

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