Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter dem Vorsitz von Professor Dr. Büscher hat am 13. März 2014 entschieden, dass Kooperationen zwischen Apotheken und Kliniken zulässig sein können (BGH, Urteil vom 13. März 2014, I ZR 120/13 – Kooperationsapotheke).
Dem Streit lag ein Konzept der Patientenring GmbH zugrunde. Allen Patienten der Universitätsklinik Freiburg, die sich einverstanden erklärt hatten, bot die Patientenring GmbH an, die von ihnen im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Klinik benötigten Medikamente durch eine Kooperationsapotheke an ihr Krankenbett liefern zu lassen. Kooperationspartner konnten alle Apotheken werden, wenn sie die von dieser dafür geforderten qualitativen und logistischen Vorgaben erfüllten. Den Patienten war aber frei gestellt, auch eine andere Apotheke beauftragen zu lassen. Eine Apotheke, die nicht kooperierte, störte sich daran und verlangte von einer kooperierenden Mitbewerberin die Unterlassung.
Kooperation Apotheken Krankenhaus
Der BGH entschied nun, dass kein Verstoß gegen das Apothekengesetz und damit keine Wettbewerbsverletzung vorliegt. Zwar regele § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG ein Verbot der Zuweisung von Verschreibungen, jedoch müsse diese Vorschrift einschränkend ausgelegt werden.
§ 11 Abs. 4 Satz 1 SGB V gibt gesetzlich krankenversicherten Personen nämlich einen Anspruch auf ein Versorgungsmanagement, mit dem Probleme beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche gelöst werden sollen. Die Einwilligung der entsprechend informierten Versicherten vorausgesetzt, müssen die Leistungserbringer mit Unterstützung der Krankenkassen und unter Einbeziehung der Pflegeeinrichtungen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten sorgen und sich gegenseitig die erforderlichen Informationen übermitteln.
Eine Spezialregelung dazu stellt § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB V dar, nach dem es den im Auftrag der Krankenkassen handelnden Krankenhäusern im Rahmen des Entlassmanagements obliegt, den Übergang in den nächsten Versorgungsbereich zu planen und zu organisieren und in diesem Zusammenhang insbesondere die weitere Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln sowie mit Medikamenten zu koordinieren. Da diese Regelung neuer und spezieller sei als das Zuweisungsverbot, komme ihr gegenüber § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG der Vorrang zu.
Fazit
Ob der BGH auch so entschieden hätte, wenn nicht jeder Apotheke die Teilnahme an der Kooperation möglich gewesen wäre oder die Patienten nicht auf Wunsch auch eine andere Apotheke hätten beauftragen lassen können, bleibt fraglich. Jedenfalls aber, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen gegen ein solches Kooperationssystem keine Bedenken mehr.