28. November 2016

Schlagwörter: ambulantes Operieren im Krankenhaus – AOP-Vertrag – § 115b SGB V – Abrechnung – Laborleistungen

Im Rahmen ambulanter Operationen im Krankenhaus nach § 115b SGB V dürfen Leistungen nur abgerechnet werden, wenn das Krankenhaus zu den Leistungen zugelassen ist, die Leistungen dem Leistungskatalog des § 115 SGB V unterfallen, die Leistungen sachlich und rechnerisch richtig abgerechnet werden sowie wirtschaftlich und qualitätsgerecht erbracht wurden. Entscheidend ist dafür die Mitteilung des Krankenhauses. Wenn z. B.: Laborleistungen dort nicht genannt sind, können sie auch nicht abgerechnet werden. Sogenannte Annexleistungen außerhalb der Mitteilung können nur unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall abgerechnet werden (BSG, Urt. v. 31.05.2016, Az.: B 1 KR 39/15 R).

Die ausführlichen Hintergründe und rechtlichen Argumente finden Sie in der Health&Care Management 11/2016: http://www.hcm-magazin.de/fachgebietsgrenzen-einhalten/150/10842/338635 (für Abonnenten

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