Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hat entschieden (Az. 1 Sa 1872/06) dass Teilzeitkräfte eine Kürzung einer Schichtzulage hinnehmen müssen, auch wenn Vollzeitbeschäftigte die volle Schichtzulage erhalten. Aufgrund der Belastungen durch einen regelmäßigen Schichtwechsel erhielt das Klinikpersonal eine Schichtzulage. Während die Vollzeitkräfte die Zulage in voller Höhe erhielten, wurde bei den Teilzeitkräften eine verhältnismäßige Kürzung vorgenommen. Das Gericht hat entschieden,dass diese Handhabung kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot darstellt.

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