24. Januar 2020

Bevor Patienten einen neuen Arzt oder Zahnarzt aufsuchen, informieren sie sich über das Internet und googeln die Praxen in ihrem Umfeld. Die Zahl der Internetnutzer belief sich im Jahr 2019 auf rund 62,9 Millionen Menschen, so dass es sich empfiehlt seinen medialen Praxisauftritt sorgfältig zu planen und aufzubauen. Im Vordergrund steht, wie Sie Ihre Praxis präsentieren möchten und welche Informationen Sie dem Patienten vorab an die Hand geben möchten. Hilfreich kann ein virtueller Praxisrundgang sein, bei dem sich der Patient die Räumlichkeiten anschauen kann. Er kann schon von zu Hause entscheiden, ob er sich dort bei einer Behandlung wohlfühlen würde. Nicht selten spielt die persönliche Sympathie eine Rolle, so dass die persönliche Vorstellung der Praxismitarbeiter auf der Homepage hilfreich sein kann, denn auch das Personal gibt Ihrer Praxis ein Gesicht.

Möchten Sie Ihre Homepage oder Ihre eigenen Druckerzeugnisse personalisieren und Ihre Angestellten abbilden, gilt es einige Voraussetzungen zu kennen, die wir im Folgenden gerne vorstellen möchten.

BDSG, DSGVO, KUG, UrhG: was muss ich beachten?

Machen Sie für Ihre Praxishomepage Fotos Ihrer Angestellten, handelt es sich um die öffentliche Zurschaustellung von Bildaufnahmen nach §§ 22, 23 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (kurz: KUG). Die genannten Normen gehen in ihrem Anwendungsbereich nach überwiegender Meinung den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (kurz: BDSG) vor. Sie schützen das Recht am eigenen Bild – als Teilaspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – wonach grundsätzlich jeder Mensch selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm erstellt und in der Folge auch veröffentlich werden.

Sobald die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt, müssen Sie weiter auch die Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) beachten. Das KUG und die DSGVO gelten zumindest für Journalisten nebeneinander (Beschluss des OLG Kölns vom 8.10.2018, 15 U 110/18), weil das KUG lediglich für die Veröffentlichung von Bildaufnahmen Regelungen trifft und die DSGVO für die Erhebung und Verarbeitung von Daten. Mit dem Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern liegt jeweils eine personenbezogene Datenverarbeitung vor.

Einwilligung in die Bildverbreitung auf der Homepage

Art. 6 DSGVO ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das heißt der Vorgang ist grundsätzlich verboten, es sei denn der Verantwortliche (d.h. der Praxisinhaber und/oder der Fotograf) kann sich auf einen Erlaubnistatbestand berufen. Als Erlaubnistatbestand kommt für den vorliegend verfolgten Werbezweck nur die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO in Betracht. Das KUG enthält in § 22 dieselbe Voraussetzung und die Bildverbreitung ist nur dann zulässig, wenn Sie vor der Veröffentlichung die Einwilligung von jedem Angestellten einholen. Ausnahmsweise ist eine Einwilligung nicht notwendig, wenn der Angestellte nicht für außenstehende Personen identifizierbar ist.

Die Einwilligung im KUG ist formfrei, das heißt sie ist an keine Form gebunden und kann auch konkludent erfolgen. Davon gibt es im Arbeitsverhältnis eine Ausnahme: hier muss stets eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden. Die Einwilligung muss stets separat vom Arbeitsvertrag erteilt werden, da eine gleichzeitige Einwilligung unwirksam ist. Die Einwilligung muss so ausgestaltet sein, dass der Angestellte über die konkreten Zwecke der Verwendung der Fotos und Videoaufnahmen aufgeklärt wird. Dabei gilt der Grundsatz: je tiefer die Bildveröffentlichung in die Privatsphäre der Angestellten eingreift, desto ausführlicher muss die Aufklärung und Verwendungsabsicht dargelegt werden. Eine Pauschaleinwilligung ist aus diesem Grund nicht zulässig. Daher sollten Zweck, Dauer und Umfang der Bildveröffentlichung angegeben werden. Wichtig ist: Ihre Angestellten haben keine Pflicht sich für Werbezwecke zur Verfügung zu stellen und müssen in Ihr Vorhaben nicht einwilligen.

Haben Sie bereits Bilder von Ihren Angestellten ohne die erforderliche Einwilligung veröffentlicht, empfehlen wir das notwendige Formerfordernis nunmehr nachzuholen.

Ausscheiden von Angestellten

Sie haben professionelle und kostspielige Bilder produzieren lassen und wenige Monate später verlässt ein Angestellter Ihre Praxis. Müssen nun alle Bilder mit dem Angestellten gelöscht werden? Nein, sofern Sie die Einwilligungserklärung sauber formuliert haben. Eine Einwilligung erlischt nicht automatisch durch den Austritt aus der Praxis. Lassen Sie die Einwilligungserklärung so formulieren, dass sie auch nach dem Ausscheiden weiter Bestand hat und Sie das angefertigte Bildmaterial weiterverwenden können.

Widerruf der Einwilligung

Die Einwilligung sollte dem Erklärenden die Möglichkeit einräumen, seine Einwilligung für die Zukunft zu widerrufen. Wichtig ist allerdings: der jederzeitige Widerruf der Einwilligung ist nicht pauschal möglich und es muss ein plausibler Grund genannt werden. Je nach Einzelfall kann mit der Einwilligung ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden. Die Einwilligung hat dann ein solches Vertrauen begründet, dass daraufhin getätigte finanzielle und organisatorische Aufwendungen nicht grundlos zunichtegemacht werden können, indem die Einwilligung ohne die gebotene Rücksichtnahme widerrufen wird.

Liegt ein wirksamer Widerruf der Einwilligung vor, müssen alle bildlichen Veröffentlichungen des Angestellten umgehend gelöscht werden. Bei Verstoß kann der Angestellte einen Unterlassungsanspruch geltend machen. In Ausnahmefällen kann die betroffene Person bei schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch eine Entschädigung in Geld verlangen.

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn Sie Ihren Angestellten eine angemessene Vergütung für die Bilder gezahlt haben.

Fazit

Mitarbeiter auf der Homepage mit Bildern zu präsentieren ist sinnvoll, weil sie den digitalen Auftritt persönlicher macht und die Patientenakquise unterstützen kann. Potentielle Patienten können sich bei einer größeren Praxis überlegen, von welchem Arzt bzw. Zahnarzt sie bevorzugt behandelt werden möchten.

Informieren Sie Ihre Angestellten über die geplante Verwendung auf der Homepage und eventuell in anderen Social Media Kanälen transparent und holen Sie frühzeitig die erforderliche Einwilligung für die Bildveröffentlichungen ein. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der erforderlichen Erklärungen, wenn Sie mit dem Gedanken spielen Ihren medialen Auftritt zu modernisieren oder erstmalig zu erstellen.

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