13. Mai 2014

Das OLG Schleswig Holstein hat mit Pressemitteilung vom 20.03.2014 bekannt gegeben, dass der Slogan „Stoppt Durchfall“, mit dem für ein Medikament gegen Durchfall geworben wurde, eine unzulässige Werbung nach dem UWG darstellt. Die weitere Verwendung des Solgans wurde versagt, da das Medikament nicht in der Lage ist, den Durchfall innerhalb weniger Stunden zu beenden.

Dem Urteil des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 30.01.2014, Aktenzeichen 6 U 15/13 lag hierbei folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte vertreibt als Arzneimittelanbieter in Deutschland unter anderem das Präparat L., dessen Wirkstoff aus gefriergetrockneten Milchsäurebakterien besteht. Sie warb für das Medikament unter anderem mit den Angaben „L. stoppt Durchfall“. In ihrer Werbung nahm sie Bezug auf eine wissenschaftliche Studie, aus der hervorging, dass die Durchfalldauer sich bei einer Behandlung mit L. im Mittel um 1,3 Tage auf knapp zwei Tage verringerte im Vergleich zu einer Gruppe die Placebos erhalten hatte. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, mahnte die Beklagte wegen irreführender Werbung ab, weil nicht erwiesen sei, dass das Medikament den Durchfall stoppe, also der Erfolg schnell, sofort und eindeutig auftrete. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück. Aus ihrer Sicht begründet der Werbeslogan bei dem Adressaten nur die Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden „spürbar gelindert“ sei Daraufhin klagte der Verein auf Unterlassung der Werbung

Das Gericht gab dem Verein Recht, da es der Auffassung der Slogan sei irreführend folgte. Aufgrund der Irreführung stellt die damit getroffene Werbeaussage dann eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Hierdurch werde in dem Verbraucher die Erwartung begründet, dass der Durchfall binnen weniger Stunden (jedenfalls nicht erst nach 2 Tagen) vollständig beendet sei, mithin auch all seine Symptome verschwunden sein müssten. Wird der Durchfall nicht binnen weniger Stunden vollständig beendet, sondern nur spürbar gelindert ist, werden diese Erwartungen nicht nur nicht erfüllt sondern vielmehr enttäuscht.

Die Argumentation der Beklagten, dass der Begriff des „Stoppens“ lediglich den Beginn des Vorgangs zum Stillstehen bezeichnet, folgte das Gericht nicht. Vielmehr setzte es den Begriff des Stoppens mit dem des Stillstands gleich und bediente sich insofern eines Vergleichs aus dem Straßenverkehr. Auch ein Auto stoppe an einer Ampel nur, wenn es tatsächlich stehenbleibe, so lange es nur langsam weiter fährt und an der Ampel vorbei rollt, können man insoweit auch nicht vom „Stoppen“ des Autos sprechen.

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