21. Februar 2013

Die Verwendung von Werbeaussagen für homöopathische Mittel unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Eine solche Werbung, die sich auf Schüßler-Salze bezog, wurde kürzlich als irreführend eingestuft, als das Oberlandesgericht Hamm eine Entscheidung dazu am 13. Dezember 2012 fällte. Diese richtungsweisende Entscheidung bekräftigt ein vorheriges Urteil des Landgerichts Dortmund, das die beanstandete Werbeaussage untersagte (Aktenzeichen: I-4 U 141/12). Die Rechtskräftigkeit dieses Urteils unterstreicht die Wichtigkeit der korrekten Darstellung homöopathischer Produkte.

Schüßler-Salze

Ein Unternehmen, das Schüßler-Salze als „Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ beworben hatte, sah sich einer Unterlassungsklage gegenüber. Diese Aufforderung zur Unterlassung basierte auf der Annahme, dass die Aussage ein unzulässiges Wirkungsversprechen impliziert und somit die Verbraucher in die Irre führt. Auch das OLG Hamm folgte dieser Sichtweise und bestätigte die zunächst vom Landgericht Dortmund erlassene Beschlussfassung, die das Unterlassen der Werbung anordnete.

Heilmittelwerberecht

Im Mittelpunkt der rechtlichen Bewertung steht das Heilmittelwerbegesetz (HWG), insbesondere der § 3 Nr. 1, der irreführende Werbeversprechen untersagt. Zudem verweist § 5 HWG darauf, dass für homöopathische Arzneien, die im Arzneimittelgesetz registriert sind oder eine Ausnahmegenehmigung haben, keine Anwendungsgebiete genannt werden dürfen. Werbung, die eine Schwangerschaft als Vorteil suggeriert, fällt unter diese Regelung und ist daher unzulässig.

Diese Werbeaussage ließ zudem den Eindruck entstehen, die Salze könnten einen sicheren und vorteilhaften Einfluss auf schwangere Frauen ausüben. Da jedoch die Wirkung dieser Mittel nicht wissenschaftlich geprüft und bestätigt ist, besteht das Risiko, dass Fachleute wie Hebammen Schwangeren fälschlicherweise zu deren Einnahme raten. Der implizierte Nutzen war somit nicht hinreichend belegt und rechtfertigte das Werbeverbot.

Fazit

Zusammengefasst zeigt dieses Urteil die Notwendigkeit einer transparenten und belegten Darstellung von Arzneimittelwirkungen in der Werbung. Die rechtlichen Vorgaben sollen sicherstellen, dass Konsumenten vor irreführenden Informationen geschützt werden, insbesondere in sensiblen Lebensphasen wie der Schwangerschaft.

 

 

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