15. Oktober 2020

Negative Google-Bewertungen oder auf anderen Bewertungsportalen – sind lästig und sorgen für einen schlechten Ruf des Bewerteten. Auf der anderen Seite ist natürlich die Meinungsfreiheit des Bewertenden zu beachten. Immer wieder haben sich Gerichte mit der nicht ganz leichten Abwägungsfrage zu beschäftigen. Wir möchten in diesem Artikel die rechtlichen Fallstricke im Umgang mit Google, Facebook, Sanego, Jameda und Co. etwas näher darstellen.

Von der Rechtsprechung als Informationsmittler anerkannt

Zunächst einmal ist es so, dass ein „Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle, sofern die Betreiberin als neutraler Informationsmittler auftrete“ (vgl. hierzu das Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 30.04.2020, Az.: 16 U 218/18). So weit so gut. Das heißt übersetzt: Solange Jameda, Sanego, DocInsider als auch Google & Co. ihre objektive Stellung nicht verlassen, unterstehen sie dem Schutz der Meinungsfreiheit.

Aus der Stellung als Informationsmittler resultiert, dass der Zahnarzt auch keinen Anspruch auf vollständige Löschung seines Profils hat. Die Rechtsprechung hat hier entschieden, dass eine Löschung der Basisdaten des Zahnarztes nicht möglich ist, da ein Arztbewertungsportal eben eine gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt. Die Abwägung fällt somit zu Gunsten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und gegen die Interessen der betroffenen Zahnärzte aus.

Solange sich die Google-Bewertungen oder Bewertungen auf den anderen Portalen innerhalb der Meinungsfreiheit bewegen und nicht diffamierend, also beleidigenden Charakter haben oder objektiv unwahr sind, muss dies durch den Zahnarzt erst einmal so hingenommen werden.

Und was nun?

Diese Ausführungen zeigen, dass eine Negativbewertung – solange sie die Grenze zur reinen Schmähkritik nicht überschreitet – eine Existenzberechtigung hat.

In einem ersten Schritt ist eine negative Bewertung deshalb darauf zu prüfen, ob sie diffamierende Wirkung hat oder ob sie Ausfluss der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit ist. Während unwahre Tatsachenbehauptungen (also Geschehnisse, die einem Beweis zugänglich sind und mit wahr oder falsch eingestuft werden können) zu entfernen sind, müssen subjektive Meinungsäußerungen grundsätzlich hingenommen werden

In einem zweiten Schritt ist zu überlegen, ob ein Löschantrag sinnvoll erscheint oder ob z.B. eine öffentliche Kommentierung der Bewertung eine praktikable Alternative darstellt. Gegebenenfalls ist auch eine kumulierte Vorgehensweise sinnvoll, wobei natürlich tunlichst darauf zu achten ist, die ärztliche Verschwiegenheitsverpflichtung zu wahren.

Welcher Weg eingeschlagen werden soll, richtet sich vor allem nach dem Inhalt der Bewertung und was dieser entgegengehalten werden kann oder z.B. danach, ob der Bewertende überhaupt Patient der Praxis war. Denn bei dem fehlenden Nachweis eines Patientenkontaktes besteht immer ein Anspruch auf Löschung der Bewertung.

Empfehlung bei Google-Bewertungen

Einen Königsweg gibt es nicht. Es muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob ein Vorgehen gegen eine Bewertung sinnhaft ist oder nicht. Ein ordentlich begründetet Löschantrag ist nach unserer Erfahrung sehr hilfreich und zwingt die Bewertungsplattform dazu, sich aktiv mit der Angelegenheit auseinanderzusetzen. Auf jeden Fall sollte das Google-Profil regelmäßig auf neue Bewertungen überprüft werden, um zu vermeiden, dass negative Bewertungen „unbearbeitet“ im Netz öffentlich sichtbar sind und somit der Praxisreputation nachhaltig schaden.

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