3. Februar 2020

Ein (Zahn-)Medizinstudium ist teuer und zeitintensiv. Es fallen Studiengebühren, Mietzahlungen, Ausgaben für Lehrbücher und viele weitere Ausgaben an. Da wäre es doch schön, wenn die mit dem Erststudium in Verbindung stehenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden könnten. Das höchste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), hat nunmehr darüber entschieden und das höchste deutsche Steuergericht, den Bundesfinanzhof (BFH), überstimmt: Die erste Ausbildung oder das Erststudium dienen eher der Persönlichkeitsentwicklung. Dies führt dazu, dass eine Geltendmachung dieser damit zusammenhängenden Kosten als Werbungskosten nicht möglich ist.

Beschluss des BVerfG vom 19.11.2019 (Az.: 2 BvL 22/14) zum Erststudium

Die gesetzliche Grundlage liegt in § 9 Abs. 3 EStG S.1:

„Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.“ 

Die Kosten für ein Studium gelten also nur dann als Werbungskosten, wenn zuvor bereits eine Ausbildung stattgefunden hat. Da einem Erststudium typischerweise keine Ausbildung vorangegangen ist, stellen diese Kosten keine Werbungskosten dar.

Das BVerfG hält diese gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß; in der entsprechenden Pressemitteilung vom 10.01.2020 heißt es:

„Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf.“

Das Gerichts stellt damit klar, dass der Gesetzgeber diese Kosten als auch privatveranlasste Kosten – schließlich dienen sie ja der Persönlichkeitsentwicklung – nur im Rahmen der Sonderausgaben als abzugsfähig erachtet.

Unterscheidung Werbungskosten / Sonderausgaben

Unter dem Begriff der Werbungskosten sind alle Kosten zu verstehen, die unmittelbarem mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen; durch diese also veranlasst sind. Klassischerweise handelt es sich z.B. um Fortbildungskosten, Kosten für Bewerbungsgespräche oder um Fahrtkosten. Diese Werbungskosten können unmittelbar von den Einnahmen abgezogen werden und vermindern so die Steuerlast. Sollten keine Werbungskosten angegeben werden, wird ein Pauschbetrag i.H.v. € 1.000,00 abgezogen.

Würden die Kosten für ein Erststudium nun Werbungskosten darstellten, könnten diese als vorweggenommene Werbungskosten auf den späteren Verdienst im ersten Beruf geltend gemacht werden.

Das Problem der Sonderausgaben

Bei Sonderausgaben hingegen handelt es sich um Kosten, die mit der beruflichen Tätigkeit zwar nichts zu tun haben, durch diese also nicht veranlasst sind, die Steuerlast ausnahmsweise allerdings doch senken.

Das Problem ist, dass Sonderausgaben zum einen nur dann geltend gemacht werden können, wenn bereits ein Einkommen existiert und zum anderen nur bis zu einer Höhe von € 6.000,00. Da die meisten Erststudierenden noch kein Einkommen aufweisen, können die Kosten für das Erststudium auch nicht steuerlich geltend gemacht werden,

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