17. Januar 2019

Zu einem professionellen Praxismarketing gehört definitiv die Werbung für die eigene (zahn-)ärztliche Tätigkeit. Sei es über das Radio, das Fernsehen, Zeitschrift, Praxiszeitungen oder auf den Social Media Kanälen. Dass Werbemaßnahmen aus Sicht des (Zahn-)arztes uneingeschränkt zu empfehlen sind, ergibt sich schon daraus, dass sich ein Großteil der vorhandenen Werbeflut im Unterbewusstsein eines jeden Menschen verankert. Eine ansprechende Werbung zeichnet sich dadurch aus, dass sie und ihm eine Wohlfühlatmosphäre vermittelt wird.

Doch welche Werbemaßnahmen sind zulässig?

Rund um diese Frage herrscht innerhalb der (Zahn-)Ärzteschaft auf Grund der Fülle von Einzelfallentscheidungen verständlicherweise immer noch eine große Unsicherheit.

Aktuell stößt der Patient mehr denn je auf Leistungen wie z.B. PZR oder Bleaching, die mittels Gutscheinen, Rabatten, Pauschalpreisen und/oder Vorher-Nachher-Bildern beworben werden. Dies zum Anlass genommen, sollen die grundsätzlichen „dos and don’ts“ dargestellt werden:

Zahnärztliche Leistung zum Festpreis – Gutschein für Bleaching

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt a. Main (Urteil vom 21.7.2016 – Az.: 6 U 136/15) verstößt das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu einem Pauschalpreis gegen die preisrechtlichen Vorschriften der GOZ und ist zudem gemäß § 3a UWG wettbewerbswidrig.

Das Bleaching ist in der GOZ gebührenrechtlich nicht geregelt. Es handelt sich somit um eine sog. „Verlangensleistung“, die nur dann abgerechnet werden darf, wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten in einem Heil- und Kostenplan getroffen worden ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ).

Der Heil- und Kostenplan muss erstellt worden sein, bevor der Preis festgesetzt ist. Dies setzt voraus, dass eine Untersuchung des Patienten vorangegangen ist.

Da bei einem im Vorfeld fixierten Festpreis freilich keine vorangegangene Untersuchung des Patienten stattgefunden hat, ist die Werbung mit einem Festpreis unzulässig. Wie steht es um Festpreise für die PZR?

Die PZR unterscheidet sich von der Bleachingbehandlung vor allem darin, dass die GOZ eine eigenständige Abrechnungsziffer hierfür vorsieht (GOZ 1040). Insofern könnten auf den ersten Blick andere Maßstäbe gelten.
Mit der Werbung mit Festpreisen für die PZR hatte sich das Oberlandesgericht München zu beschäftigen (Urteil vom 07.03.2013, Az.: 29 U 3359/12).

Der hier beklagte Zahnarzt warb mit einem Preis von 39,00 € statt 120,00 € sowie einer Ersparnis von 81,00 € für eine PZR. Eine PZR mit Bleaching wurde für 99,00 € statt 521,00 € sowie mit einer Ersparnis von 421,00 € beworben.

Das Gericht sah in den hier angebotenen Pauschalpreisen einen Verstoß gegen die in § 5 Abs. 2 GOZ für Zahnarztleistungen vorgeschriebenen Entgeltkriterien.

Es gilt also auch hier, dass die individuellen Umstände der jeweiligen Behandlung berücksichtigt werden müssen. Es bedarf damit einer vorherigen Untersuchung des Patienten, was bei der Werbung mit Pauschalpreisen zwangsläufig nicht gegeben ist.

Pauschalpreise nach vorheriger Vereinbarung & Untersuchung?

Könnte es nun sein, dass Pauschalpreise mit gesonderter schriftlicher Vereinbarung und Untersuchung zulässig sind?

Die Antwort lautet: Bei Ärzten = nein; bei Zahnärzten = es kommt darauf an.

a) Ärztliche Leistungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt es sich bei der ärztlichen Gebührenordnung um ein für alle Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht (Urteil vom 23.03. 2006, Az.: III ZR 223/05). Der BGH stellte darüber hinaus klar, dass dies sowohl für medizinisch indizierte als auch für medizinisch nicht indizierte, also z.B. rein kosmetische, Leistungen gelte.

Der BGH führte hierzu wörtlich aus:

„Ihm (= dem Arzt – Anmerkung des Verfassers) steht es frei, im Rahmen des § 2 GOÄ eine abweichende Vereinbarung mit den an seinen Leistungen Interessierten über die Gebührenhöhe zu treffen. Das erlaubt zwar keinen Pauschalpreis, lässt aber Raum insbesondere für eine von § 5 GOÄ abweichende Vervielfachung des Gebührensatzes.“

Damit steht fest, dass Pauschalpreise bei sämtlichen ärztlichen Leistungen, seien sie medizinisch indiziert oder nicht indiziert, aktuell unzulässig sind.

Anmerkung:
Der BGH stellte weiter klar, dass für Leistungen, für die keine Gebührentatbestände existieren, eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ vorzunehmen sei. Der Ansatz von Pauschalpreisen verbietet sich also auch hier.

b) Zahnärztliche Leistungen

(1) Medizinisch indizierte Leistungen

Gemäß § 2 Abs. 1 der GOZ gilt für medizinisch notwendige Leistungen Folgendes:

„Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.“

Da ein Pauschalpreis immer auch mit einer abweichenden Punktzahl oder eines abweichenden Punktwertes einhergeht, sind Pauschalpreisvereinbarungen bei medizinisch indizierten Behandlungen unzulässig

(2) Medizinisch nicht indizierte Leistungen

Nach § 2 Abs. 3 GOZ gilt:

„Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. (…)“

Dies bedeutet, dass bei medizinisch nicht notwendigen – kosmetischen – Leistungen Abweichungen von den Vorschriften zur allgemeinen Vergütungsberechnung möglich sind, wenn diese schriftlich vereinbart werden.

In der Praxis stellt sich dabei nun jedoch folgendes Problem:

Gemäß § 10 Abs. 1 GOZ wird die Vergütung fällig, wenn dem Patienten eine der Anlage 2 zur GOZ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Die in der Anlage 2 zur GOZ abgedruckte Rechnung enthält u.a. eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Leistungsbeschreibungen bzw. Auslagen.

Dies bedeutet:

Trifft der Zahnarzt eine Pauschalpreisvereinbarung mit dem Patienten, muss er in der Rechnung die einzelnen Gebührenziffern aufschlüsseln. Ob sich dieser Aufwand für einen Pauschalpreis lohnt, mag jeder für sich selbst entscheiden.

Im Ergebnis führt dies dann dazu, dass Pauschalpreise nach Auffassung des Verfassers zwar als zulässig anzusehen, doch auf Grund der ohnehin zu erfolgenden Rechnungsstellung nicht zu empfehlen sind.

Werbung für Bleaching, PZR und Schienen mit „ab-Preisen“

Das Verwaltungsgericht Münster (Urteile vom 22.11.2017, A.: 5 K 4424/17 sowie vom 09.05.2018, Az.: 18 K 4423/17.T) hatte über die Zulässigkeit der Werbung für Bleaching mit „ab-Preisen“ zu entscheiden.

Ein Zahnarzt warb auf seiner Internetseite folgendermaßen:

Die Standardbehandlung für das Bleaching (Behandlung in der Praxis) sei ab 129 Euro, die Homebehandlung (Schienen und Gel für das Homebleaching) ab 199 Euro, die Premiumbehandlung (Bleaching in der Praxis, PZR) ab 179 Euro und die Deluxebehandlung (Bleaching in der Praxis, professionelle Zahnreinigung, Schienen und Gel für das Homebleaching) sei ab 349 Euro zu erhalten.

Das Gericht hielt die Information über des Bleaching für interessengerecht und sachangemessen und äußerte sich wie folgt dazu:

Die Angabe eines zu erwartenden Gesamtpreises für eine zahnärztliche Leistung auf Verlangen in einer Werbung sei nicht zu beanstanden. Die Höhe des zu erwartenden Preises einer medizinisch nicht notwendigen, sondern lediglich kosmetischen zahnärztlichen Behandlung sei für den Patienten ein zentraler Bestandteil der beworbenen Leistung. Dies gelte umso mehr, wenn für die zahnärztliche Behandlung – wie hier – entsprechende Gebührenpositionen in der GOZ nicht vorhanden sind und es bei der Beurteilung der Angemessenheit der Preisgestaltung entscheidend auf die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Klägers ankomme.

Das Gericht führte weiter aus, dass der Zahnarzt im konkreten Fall weder mit einer unzulässigen Preisangabe noch mit einem Fest- oder Pauschalpreis geworben habe.

Denn über der Anzeige des Zahnarztes sei deutlich hervorgehoben, dass die Leistungen „ab“ 129 Euro bzw. in den besonderen Leistungspaketen „ab“ 199 Euro bzw. 179 bzw. 349 Euro angeboten werden können. Für den verständigen Patienten sei hiermit auf den ersten Blick erkennbar, dass die Leistungen beginnend mit 129 Euro erhalten werden können. Auch der Begriff eines Fest- oder Pauschalpreises falle nicht, sondern es werde darauf hingewiesen, dass es sich um „Preisbeispiele“ handele. Zudem werde sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungsabrechnung nach § 2 Abs. 3 der GOZ erfolge und dass es sich bei der Behandlung um Leistungen auf Verlangen handele, für die eine Erstattung durch die Krankenversicherung nicht gewährleistet sei.

Im Ergebnis gilt damit, dass eine Werbung mit „ab-Preisen“ grundsätzlich möglich ist.

 

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