Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht vom Deutschen Anwaltverein (DAV) teilt mit, dass die Private Krankenversicherung die Kosten für ein vom Arzt verschriebenes Hörgerät komplett erstatten muss, auch wenn kein bestimmtes Gerät verordnet wurde. Die Arbeitsgemeinschaft weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Landgerichts Regensburg hin (Az.: 2 S 311/08), in dem eine PKV zur vollen Kostenübernahme verpflichtet wurde und sich der Versicherte nicht auf ein günstigeres Hörgerät ohne besondere Zusatzfunktionen verweisen lassen brauchte.
In dem konkreten Fall hatte ein Ohrenarzt einem Patienten wegen dessen Innenohr-Schwerhörigkeit für beide Ohren Hörgeräte verschrieben. Aus dem Rezeot wurde die Notwendigkeit für die Geräte ersichtlich, nicht aber, über welche technische Ausstattung sie verfügen sollten. Dem Patienten wurden daraufhin von einem Hörgeräteakustiker zwei Geräte angepasst. Diese kosteten jeweils rund 3000 Euro. Die Versicherung wollte jedoch nur die Hälfte der Kosten übernehmen mit der Begründung, dass es auch günstigere Modelle geben würde.
Der Patient klagte gegen diese Entscheidung und verlangte eine volle Kostenübernahme, die ihm die Richter auch zusprachen. Die Hörgeräte seien medizinisch notwendig und würden im Rahmen der Heilbehandlung eingesetzt, wie aus der Verordnung durch den Ohrenarzt ersichtlich sei. Angaben zur technischen Ausstattung von Hörgeräten seien unüblich und eine teurere medizinisch anerkannte Heilbehandlung sei nicht automatisch “unnötig” als eine andere, hieß es in der Begründung.