3. März 2008

Nach Auffassung des Bundessozialgericht handelt es sich bei «Lorenzos Öl» weder um ein Heil- noch um ein Hilfsmittel. Vielmehr sei das Produkt entweder ein nicht zugelassenes Fertigarznei- oder ein Lebensmittel.

In beiden Fällen bestehe aber keine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten verpflichtet sei (Entscheidung vom 28.02.2008, Az.: B 1 KR 16/07 R). Bei dem Öl handelt es sich um eine Mixtur aus Oliven- und Rapsölbestandteilen, welche die Stoffwechselerkrankung Adrenomyeloneuropathie möglicherweise verzögern oder aufhalten kann. Es ist nach einem erkrankten Kind benannt, dessen Eltern die Mischung als alternative Medizin für ihren Sohn kreierten (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Lorenzos_%C3%96l).

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.