10. Oktober 2019

In einer immer älter werdenden Gesellschaft stellt sich für viele die Frage nach der geeigneten Wohnform im Alter. Neben dem Verbleib im eigenen zu Hause und der Unterbringung im Heim gibt es die Möglichkeit, die Wohnform des Betreuten Wohnens zu wählen. Da bei dieser Wohnform die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Bewohner zu einem hohen Grad aufrechterhalten wird und eine individuelle Entscheidung über die Inanspruchnahme von Unterstützung möglich ist, ist das betreute Wohnen für viele attraktiv. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, welche gesetzlichen Anforderungen für diese Wohnform besteht und was der Mieter tatsächlich erwarten kann.

Was ist das „betreute Wohnen“?

Bei dem Begriff des Betreuten Wohnens handelt es sich um keinen rechtlich geschützten und gesetzlich eindeutig definierten Begriff. Unter Betreutem Wohnen wird allgemein eine Wohnform für ältere oder behinderte Menschen verstanden, bei der im Interesse einer möglichst lang dauernden eigenständigen Lebensführung neben der alten- und behindertengerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienste in Anspruch genommen werden können.

Folglich muss nur ein Mindestmaß an Leistungen von den Bewohnern verpflichtend in Anspruch genommen werden. Als weiterer, fakultativer Dienst kommt z.B. die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes in Frage. Der Umfang der Inanspruchnahme kann individuell festgelegt werden. Diese Leistung ist unabhängig vom Betreuten Wohnen, weshalb auch separate vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.

Anwendbarkeit der Heimgesetze der Länder?

Seit der Föderalismusreform 2006 regelt jedes Bundesland die ordnungsrechtlichen Vorgaben für Heime selbständig in einem entsprechenden Heimgesetz. Ein Heim im Sinne der Heimgesetze der Länder ist in der Regel dadurch qualifiziert, dass entgeltlich Wohnraum überlassen und Betreuungs- und Pflegeleistungen in Einrichtung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und dies im Bestand von dem Wechsel und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig ist.

Diverse Heimgesetze sehen ausdrücklich vor, dass das Gesetz nicht für Betreute Wohnformen gilt, wenn die Vermieterin oder der Vermieter vertraglich nur dazu verpflichtet ist, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern vorzuhalten und darüber hinausgehende Betreuungs- und Pflegeleistungen von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei gewählt werden können (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen, HGBP; vgl. auch § 3 Abs. 3 Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe Rheinland-Pfalz). Zu den Wahlleistungen zählen alle Leistungen, die außerhalb der Betreuungspauschale von frei wählbaren Diensten je nach Bedarf bestellt und einzeln abgerechnet werden. Dazu zählen z.B. hauswirtschaftliche Leistungen, ambulante pflegerische Leistungen nach SGB V und XI, Mahlzeitendienste, Einkaufsdienste, Fahr- und Begleitdienste sowie der Notruf, sofern er nicht Bestandteil der Grundleistungen ist. Für viele Formen des Betreuten Wohnens ist es gerade dies charakteristisch.

Folge davon ist, dass die Wohnform des Betreuten Wohnens in der Regel nicht unter die Heimgesetze der Länder fällt. Werden Wahlleistungen über den Mietvertrag oder über den Betreuungsvertrag an den Träger der Anlage gebunden, kann das Heimgesetz anwendbar sein.

Vertragsrechtliche Vorgaben im WBVG?

Das bundeseinheitlich geltende Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ergänzt die Heimgesetze auf vertragsrechtlicher Ebene und enthält insbesondere Regelungen zum Abschluss und Inhalt der Verträge und zur Mängelgewährleistung und Kündigung. Auch das WBVG enthält in § 1 Abs. 1 S. 3 WBVG eine Regelung, nach der das Gesetz keine Anwendung findet, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.

Insofern fällt das Betreute Wohnen im Regelfall auch aus dem Anwendungsbereich des WBVG.

Dienstleistungsnorm / Europäische Norm

Da seit vielen Jahren eine bundeseinheitliche Festlegung von Mindeststandards gefordert wurde, hat das DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.) 2006 die DIN 77800 zum Betreuten Wohnen geschaffen, die zu folgenden Themen Anforderungen enthält: Leistungsangebot, Dienstleistungen, Wohnangebot, Vertragsgestaltung und Qualitätssicherung. Für Einrichtungen steht ein entsprechendes Zertifizierungsverfahren offen.

Außerdem wurde 2012 die europäische Norm CEN/TS 16118 geschaffen, die Anforderungen an die folgenden Bereiche beinhaltet: Transparenz des Leistungs-Angebots, Leistungen, Leistungskoordinatoren und Mitarbeiter, Wohnverhältnisse, Hauptanbieter („Träger“), vertragliche Verhältnisse Bestimmungen, Qualität.

Diese Normen stellt zumindest einen Ansatz einheitlicher Anforderungen dar, auch wenn dadurch keine verpflichtenden Voraussetzungen für Einrichtungen des Betreuten Wohnens geschaffen werden.

Fazit

In der Regel unterfällt das Betreute Wohnen keinen speziellen gesetzlichen und damit verbindlichen Vorgaben. Die Heimgesetze der Länder und das WBVG finden keine Anwendung, was es den Betreibern von Einrichtungen des Betreuten Wohnens sehr einfach macht.

Da das Betreute Wohnen keine Wohnform mit gesetzlich eindeutiger Definition darstellt, kommt es hinsichtlich der geltenden rechtlichen Voraussetzungen stets auf die Ausgestaltung im Einzelfall an. Die individuelle Einstufung und Abgrenzung ist insbesondere deshalb von immenser Bedeutung, weil Heime und stationäre Einrichtungen einer Vielzahl von rechtlichen Vorgaben unterliegen.

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